BGH Beschluss v. - V ZB 169/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug: AG Potsdam 2 L 4/05 vom LG Potsdam 7 T 93/05 vom

Gründe

I.

Mit notarieller Urkunde vom bestellte J. P. als damaliger Eigentümer des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums der Gläubigerin eine Grundschuld von 525.000 DM nebst 16 % Jahreszinsen und bewilligte zugleich die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch. Er unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in das Wohnungseigentum in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist.

Später wurde die Schuldnerin als Eigentümerin des Wohnungseigentums in das Grundbuch eingetragen. J. P. erhielt den Nießbrauch daran; das Recht wurde in das Grundbuch eingetragen.

Mit Schriftsatz vom hat die Gläubigerin unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde die Anordnung der Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums wegen ihres Anspruchs aus der Grundschuld in Höhe von 268.428,23 € nebst 16 % Jahreszinsen seit dem beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben.

Mit der von dem Beschwerdegericht (Einzelrichter) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung weiter; hilfsweise will sie die Anordnung der beschränkten Zwangsverwaltung erreichen.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts reicht die vollstreckbare Urkunde vom für die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht aus; vielmehr bedürfe es eines weiteren Vollstreckungstitels gegen den Nießbraucher. Denn ein solcher Titel sei in der Urkunde nicht enthalten. Zwar habe sich J. P. der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen; aber sein heutiges Nießbrauchsrecht habe damals noch nicht zu seinem Vermögen gehört, auch sei der Nießbrauch als Objekt der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der Urkunde nicht aufgeführt.

III.

Der angefochtene Beschluss ist auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin von Amts wegen aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückzuverweisen.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGHZ 154, 200; Senat, Beschl. v. , V ZB 53/02, WM 2004, 704; , NJW-RR 2004, 1717) ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat, indem er einerseits die Sache nicht nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzten Zivilkammer (§ 75 GVG) übertragen und damit die grundsätzliche Bedeutung verneint hat, andererseits jedoch Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwerde u.a. deshalb zugelassen hat (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

2. Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen (BGH aaO), auch soweit die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfolgte (, WM 2004, 854), und zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter (, MDR 2003, 949). Er wird erneut zu prüfen haben, ob - im Hinblick auf den (IXa ZB 45/03, NJW 2003, 2164 f.) - die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deshalb der mit drei Richtern besetzten Kammer zu übertragen ist. Die Schuldnerin erhält durch die Zurückverweisung die Gelegenheit, ihren in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag weiter zu verfolgen.

Fundstelle(n):
MAAAC-01763

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein