BGH Beschluss v. - StbSt (B) 1/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StBerG § 153 Abs. 1; StPO § 304 Abs. 4 Satz 1; StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1

Instanzenzug:

Gründe

Der Steuerberater wurde am von der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts München I nach vorangegangener, in seiner Abwesenheit durchgeführter Hauptverhandlung zu einem Verweis und einer Geldbuße verurteilt. Im Februar 1995 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung und legte gleichzeitig gegen das Urteil Berufung ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im Mai 1995 vom Landgericht als unbegründet abgelehnt. Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein.

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts München hat das berufsgerichtliche Verfahren im Hinblick auf ein anderweitiges Verfahren zunächst nicht betrieben, sodann jedoch mit Beschluß vom sowohl die sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß als unbegründet als auch die gegen das Urteil eingelegte Berufung als unzulässig verworfen.

Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Steuerberaters, von ihm als "sofortige Beschwerde" bezeichnet, ist unzulässig. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 153 Abs. 1 StBerG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO).

Fundstelle(n):
IAAAC-01708

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein