BGH Beschluss v. - StB 15/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 112 Abs. 3; StPO § 116 Abs. 1; StPO § 268 b; StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1; StGB § 57 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129 a Abs. 1 aF

Instanzenzug:

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des am wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Zusammenhang mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom in Untersuchungshaft genommen. Nachdem der Generalbundesanwalt gegen ihn Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg erhoben hatte, änderte dieses am den Haftbefehl dahin ab, dass der Angeklagte der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord in 3116 Fällen dringend verdächtig sei. Am verurteilte das Oberlandesgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Gleichzeitig beschloss es die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nachdem der Senat das Urteil vom am aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hatte (BGH NJW 2004, 1259), änderte dieses mit Beschluss vom den Haftbefehl dahin ab, dass der Angeklagte lediglich noch der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung dringend verdächtig sei; gleichzeitig setzte es den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug. Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten nunmehr am wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und gleichzeitig den Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Das Urteil haben der Angeklagte und der Generalbundesanwalt mit der Revision angefochten. Der Angeklagte hat außerdem den Antrag gestellt, ihn erneut vom Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen. Dieses Begehren hat das Oberlandesgericht als Haftprüfungsantrag ausgelegt und mit Beschluss vom zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom . Der Angeklagte macht namentlich geltend, ein dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sei gegen ihn nicht begründet und im Übrigen fehle es an neuen, nach dem Haftverschonungsbeschluss vom hervorgetretenen Umständen, die es erforderlich machten, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den erneuten Vollzug der Untersuchungshaft liegen vor.

1. Der Angeklagte ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Oberlandesgericht hat ihn nach § 129 a Abs. 1 StGB aF schuldig gesprochen, also die Überzeugung seiner Täterschaft gewonnen. Durch ein verurteilendes Erkenntnis wird der dringende Tatverdacht - in aller Regel - hinreichend belegt, ohne dass dies bei der Entscheidung nach § 268 b StPO gesonderter Prüfung und Begründung bedarf (BGH NStZ 2004, 276, 277). Hinzu kommt hier, dass die Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat, auf die eingelegten Revisionen allein noch der Überprüfung auf Rechtsfehler unterliegt. Diesen Verfahrensstand hat der Senat bei der Bewertung des Tatverdachts gegen den Angeklagten zu berücksichtigen. Er könnte daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Oberlandesgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH NStZ 2004, 276). Dies ist nicht der Fall. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Oberlandesgericht hat die Grundzüge seiner Überzeugungsbildung im Beschluss vom dargelegt. Den Beschlussgründen kann nicht entnommen werden, dass seine Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist.

2. Gegen den Angeklagten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO. Dies hat das Oberlandesgericht in seinen Haftentscheidungen vom sowie 19. und im Einzelnen zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt werden Umstände erkennbar, die geeignet wären, der Beurteilung des Oberlandesgerichts die Grundlage zu entziehen.

3. Mit der Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren ist ein neuer Umstand hervorgetreten, der es erforderlich machte, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen (§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO). Zwar weist der Beschwerdeführer im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass allein die Verurteilung zu einer Strafe, mit deren Verhängung der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls rechnen konnte, in aller Regel nicht als neu hervortretender Umstand in diesem Sinne verstanden werden kann. Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493). So liegt es indessen hier. Soweit sich der Beschwerdeführer demgegenüber darauf beruft, dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung vom , mit der es den Haftbefehl geändert und gleichzeitig außer Vollzug gesetzt hat, die Fluchtgefahr unter anderem darauf gestützt hat, dass der Angeklagte auch bei einer Verurteilung allein wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung mit "einer ganz erheblichen mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen" habe, und mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren nunmehr genau eine solche Strafe verhängt worden sei, verkennt er, dass allein mit dem Begriff "der ganz erheblichen mehrjährigen Freiheitsstrafe" ein konkretes Strafmaß nicht hinreichend bestimmt umschrieben ist. Im Hinblick auf den durch § 129 a Abs. 1 StGB aF eröffneten Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren kann hiermit für sich vielmehr ein höchst unterschiedliches Verständnis verbunden werden. Hierauf weist der Generalbundesanwalt mit Recht hin. Maßgeblich ist daher, dass das Oberlandesgericht durch seine weiteren Ausführungen seine Auffassung davon, was unter einer ganz erheblichen mehrjährigen Freiheitsstrafe im konkreten Fall zu verstehen sei, für einen mit den einschlägigen rechtlichen Zusammenhängen Vertrauten deutlich klargestellt hat. Denn es hat die Außervollzugsetzung des Haftbefehls maßgeblich darauf gestützt, dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits seit zwei Jahren und vier Monaten in Untersuchungshaft befinde, so dass im Falle einer Verurteilung wegen der Straftat, für die der dringende Tatverdacht noch bestehe, die zu erwartende Freiheitsstrafe zu einem nicht unbeträchtlichen Teil bereits durch Anrechnung der Untersuchungshaft als verbüßt anzusehen sei. Das Oberlandesgericht hat den weiteren Vollzug des Haftbefehls damit erkennbar aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ausgesetzt, um zu vermeiden, dass die im Falle einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Mindestverbüßungsdauer nicht schon weitgehend durch die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) erreicht oder gar überschritten wird. Damit wird deutlich erkennbar, dass das Oberlandesgericht in diesem Zeitpunkt - wie es im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat - für den Fall der Verurteilung eine Freiheitsstrafe von allenfalls vier bis fünf Jahren in Erwägung gezogen hatte. Den Fluchtanreiz, der für den Angeklagten von dem bei einer derartigen Strafe nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch zu verbüßenden Strafrest ausging, hatte es durch die ihm mit der Außervollzugsetzung erteilten Weisungen als hinreichend kompensiert angesehen. Diese Einschätzung des Oberlandesgerichts war auch für den anwaltlich beratenen Angeklagten nicht zu verkennen.

Auf dieser Grundlage geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass mit der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe eine wesentlich schärfere Sanktion ausgesprochen wurde, als sie der Angeklagte bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls erwarten konnte. Seine Einschätzung, dass hierdurch die Fluchtgefahr in einer Weise erhöht worden sei, dass ihr die dem Angeklagten nach § 116 Abs. 1 StPO erteilten Weisungen nicht mehr hinreichend entgegenzuwirken vermögen, ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht zu beanstanden. Danach hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den Angeklagten wieder in Untersuchungshaft zu nehmen, den Angriffen der Beschwerde Stand, ohne dass es auf die weiteren Ausführungen ankommt, die das Oberlandesgericht zur Rechtfertigung seiner Entscheidung in den Nichtabhilfebeschlüssen nachgeschoben hat.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist trotz ihrer nunmehr erreichten Dauer von zwei Jahren und sieben Monaten im Hinblick auf die Bedeutung des Verfahrens und die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren noch nicht unverhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
XAAAC-01674

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