Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BGB § 398; BGB § 404; BGB § 419 a.F.; BGB § 593b; BGB § 566; BGB § 985; BGB § 986 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug: OLG Celle vom
Gründe
I.
Nachdem der Versuch der Mutter der Kläger, mehrere landwirtschaftliche Grundstücke kaufweise an den Vater des Beklagten zu 3 zu übertragen, an der nicht erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung gescheitert war, schlossen die Kaufvertragsparteien am einen notariellen Erbvertrag, in dem die Mutter der Kläger dem Beklagten zu 3 hinsichtlich der Grundstücke ein Vermächtnis aussetzte. Den Besitz an den Grundstücken erhielt der Beklagte zu 3 sogleich übergeben. Er verpachtete die Flächen zunächst an den Beklagten zu 1 und stimmte später einer Vertragsübernahme durch den Beklagten zu 2 zu.
Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übertrug die Mutter der Kläger mit notariellem Vertrag vom ihren gesamten Grundbesitz je zur ideellen Hälfte auf die Kläger, die ihn unterdessen weiterverkauft haben.
Die Kläger verlangen u.a. von dem Beklagten zu 3 Räumung und Herausgabe der Grundstücke, deren Besitz dem Beklagten zu 3 im Zusammenhang mit der Vermächtnisaussetzung übertragen worden war. Der Beklagte zu 3 beruft sich auf ein Besitzrecht und auf ein Zurückbehaltungsrecht, das er auf einen Rückzahlungsanspruch stützt, den er daraus herleitet, daß sein Vater den Kaufpreis aus dem nicht zur Durchführung gelangten Kaufvertrag an die Mutter der Kläger gezahlt und im Hinblick auf die Vermächtnisaussetzung nicht zurückerhalten habe.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten zu 3.
II.
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 ist der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm kommt einer Rechtssache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (, WM 2002, 1811, 1812 und V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897, vorgesehen für BGHZ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
1. Daß die Vereinbarung über die Besitzeinräumung in dem Erbvertrag vom , auch unter Berücksichtigung der Zahlung des Vaters des Beklagten zu 3, kein Rechtsverhältnis darstellt, das dem Beklagten zu 3 in direkter oder entsprechender Anwendung der §§ 593b, 566 BGB (§ 571 BGB a.F.) ein Recht zum Besitz gegenüber den Klägern als jetzigen Grundstückseigentümern einräumen könnte, hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. , V ZR 215/00, NJW 2001, 2885), und der Literatur verneint. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß im konkreten Fall gleichwohl ein Klärungsbedarf besteht. Die Umstände des Falles enthalten keine Besonderheiten, die einer höchstrichterlichen Beurteilung bedürften.
2. Soweit die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung für die Frage reklamiert, ob der Beklagte zu 3 ein Zurückbehaltungsrecht nach § 404 BGB auch den Klägern gegenüber geltend machen kann, fehlt es schon an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Selbst wenn - wovon revisionsrechtlich auszugehen ist - der Vater des Beklagten zu 3 an die Mutter der Kläger 60.000 DM gezahlt hat und der Rechtsgrund hierfür weggefallen sein sollte, kann hieraus der Beklagte zu 3 keinen Rückzahlungsanspruch herleiten. Mögen auch die Einzelheiten des Bereicherungsausgleichs bei Unwirksamkeit eines Vertrages zugunsten Dritter höchstrichterlich ungeklärt sein (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl., § 812 Rdn. 110 ff), so unterliegt es keinem Zweifel, daß dem Dritten kein Bereicherungsanspruch zusteht, wenn der Versprechensempfänger ohne Rechtsgrund an den Versprechenden geleistet hat.
Unabhängig davon wird die vorliegende Konstellation von § 404 BGB nicht erfaßt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt entgegen der Auffassung der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. Der Gläubigerwechsel hinsichtlich des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB hat sich nicht im Wege der Abtretung nach § 398 BGB ergeben, sondern durch Übertragung des Eigentums. Der Anspruch aus § 985 BGB ist auch isoliert gar nicht abtretbar (s. nur MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 20). Beim Eigentumswechsel vollzieht sich der Schutz des auf Herausgabe in Anspruch genommenen Besitzers vielmehr nach § 986 Abs. 2 BGB (bei beweglichen Sachen) und nach §§ 566 ff (§§ 571 ff BGB a.F.), 581 Abs. 1, 999 Abs. 2 BGB, 57 ff ZVG (bei unbeweglichen Sachen). Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß dieses gesetzliche Konzept regelungswidrige Lücken enthält, die durch eine analoge Anwendung des § 404 BGB geschlossen werden könnten. Sie verweist auch nicht auf Literatur oder Rechtsprechung, in der solche Ansätze vertreten würden.
3. Auch unter dem von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkt der Vermögensübernahme nach § 419 BGB a.F. stellen sich keine Fragen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Zum einen verweist die Beschwerde nicht auf tatbestandliche Feststellungen, auf die die Annahme einer Vermögensübernahme durch die Kläger gestützt werden könnte. Zum anderen fehlt es auch hier an der Darlegung eines Gegenanspruchs des Beklagten zu 3, auf den ein Zurückbehaltungs- oder Besitzrecht gestützt werden könnte (s.o.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
IAAAC-01426
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein