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BGH Beschluss v. - KZB 12/01

Gesetze: GVG § 17 Abs. 1

Leitsatz

Soweit Rechtsstreitigkeiten, für die zuvor die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig waren, durch die am in Kraft getretene Änderung der § 51 Abs. 1 SGG, § 87 Abs. 1 GWB den Sozialgerichten zugewiesen worden sind, sind davon Verfahren nicht betroffen, die bereits am bei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig waren (Grundsatz der perpetuatio fori, Klarstellung gegenüber , WuW/E DE-R 469 - Hörgeräteakustik).

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 416 Nr. 8
DB 2002 S. 1049 Nr. 20
RAAAC-01316

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