a) Der Zusammenschlußtatbestand nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB n.F. (§ 23 Abs. 2 Nr. 6 GWB a.F.) erfaßt auch einen Anteilserwerb bei Unternehmen verschiedener Handelsstufen.
b) Im Sinne dieses Zusammenschlußtatbestandes setzt das Merkmal des wettbewerblich erheblichen Einflusses nicht voraus, daß der Erwerber der Minderheitsbeteiligung seine wettbewerblichen Interessen in allen Belangen rechtlich oder tatsächlich durchsetzen kann. Für die Anwendung der Vorschrift genügt, daß nach Art der Vertragsgestaltung und der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erwarten ist, daß der Mehrheitsgesellschafter auf die Vorstellungen des Erwerbers Rücksicht nimmt oder diesem freien Raum läßt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 749 Nr. 15 DB 2001 S. 432 Nr. 8 KAAAC-01285
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