BGH Beschluss v. - IXa ZB 259/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO §§ 574 ff; GKG § 5 Abs. 1 Satz 1; GKG § 8 Abs. 1

Gründe

I.

Die Gläubigerin hat gegen den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, hilfsweise Gegenvorstellung" eingelegt. Das Landgericht hat die Gegenvorstellung zurückgewiesen und die außerordentliche Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, der das Rechtsmittel mit Beschluß vom als unzulässig verworfen hat.

Mit Kostenrechnung vom ist gegen die Gläubigerin eine Beschwerdegebühr gemäß Nr. 1957 KV-GKG von 73,00 € festgesetzt worden. Am hat die Kostenbeamtin eine Gebühr für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde gemäß Nr. 1954 KV-GKG in Höhe von 146,00 € abzüglich der bereits berechneten Beschwerdegebühr von 73,00 € angesetzt. Die Gläubigerin hat beantragt, von der Erhebung von Kosten abzusehen, und zur Begründung ausgeführt, daß sie das Rechtsmittel zurückgenommen hätte, wenn der Einzelrichter des Beschwerdegerichts bei dem vorab geführten Telefonat darauf hingewiesen hätte, daß er sich sachlich nicht damit auseinandersetzen werde.

II.

Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen (vgl. , NJW 2002, 3410; v. - VI ZR 65/00, AGS 2003, 83; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 8 GKG Rn. 54), die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch darüber hinaus zulässig ist und in der Sache zum Teil Erfolg hat.

1. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1954 KV-GKG für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde ist nicht berechtigt, weil im Streitfall ein solches Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist. Der Senat hat ausweislich der Beschlußformel vielmehr über eine außerordentliche Beschwerde der Gläubigerin entschieden und das Rechtsmittel nicht als Rechtsbeschwerde gewertet. Für eine abweichende Auslegung bei der Bemessung des Kostenansatzes ist kein Raum, so daß nur eine Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde gerechtfertigt ist (§§ 11, 49, 61 GKG, Nr. 1957 KV-GKG).

Zwar sieht die Zivilprozessordnung gegen Entscheidungen über die Erstbeschwerde nur die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff ZPO vor. Ferner ist entsprechend dem Willen des Gesetzgebers der für Rechtsbeschwerden geltende, gegenüber sonstigen Beschwerden doppelt so hohe Gebührenansatz deshalb gerechtfertigt, weil der Bundesgerichtshof durch den Senat entscheidet, während mit der sofortigen Beschwerde im Regelfall nur der Einzelrichter befaßt ist (vgl. Regierungsentwurf zum Zivilprozeßreformgesetz, BT-Drucks. 14/4722 S. 140), ein Gesichtspunkt, der bei allen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes im Beschwerdeverfahren zum Tragen kommt. Das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz differenziert demgegenüber nicht nach dem zur Entscheidung angerufenen Gericht, sondern lediglich nach der Art des Rechtsmittels und sieht Sonderregelungen für die Rechtsbeschwerde und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor (Nr. 1953-1955 KV-GKG). Die außerordentliche Beschwerde im Streitfall fällt nicht darunter.

2. Gründe für eine Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG liegen nicht vor.

Die Vorlage der außerordentlichen Beschwerde durch das Landgericht an den Bundesgerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar (vgl. , NJW 2002, 3410). Die Gläubigerin stellt nicht in Abrede, daß sie gegenüber dem Beschwerdegericht mitgeteilt hat, die Sache solle dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. Auch im übrigen sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich.

Fundstelle(n):
HAAAC-01179

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein