Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 570 Abs. 3; ZPO § 575 Abs. 5; ZPO § 777; ZPO § 766 Abs. 1 S. 2; ZPO § 732 Abs. 2; ZPO § 707 Abs. 1 S. 2
Instanzenzug: LG Traunstein vom AG Laufen vom
Gründe
Der vom Schuldner beantragte Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach §§ 570 Abs. 3, 575 Abs. 5 ZPO setzt u.a. voraus, daß dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung (Sen.Beschl. vom - IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445 im Anschluß an , NJW 2002, 1658 und Beschl. vom - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509). Das ist vom Schuldner nicht dargelegt, so daß sein Antrag schon deshalb ohne Erfolg bleiben muß. Die bloße Behauptung des Schuldners, es stünden für ihn aus der weiteren Vollziehung wesentliche Nachteile zu befürchten, kann die erforderliche substantiierte Darlegung nicht ersetzen. Aus den gleichen Gründen sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 777, 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht gegeben. Der Schuldner hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Auch eine einstweilige Einstellung oder Aussetzung gegen Sicherheitsleistung kommen nicht in Betracht. Denn die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Fundstelle(n):
WAAAC-01109
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein