BGH Beschluss v. - IX ZR 76/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 5 Abs. 1 Satz 1

Gründe

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom ist unbegründet. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Kostenschuldners kostenrechtlich um eine neue Instanz, wenn eine Partei - wie hier - nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 27 GKG Rn. 13).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAC-01015

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein