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BGH Urteil v. - IX ZR 69/00

Gesetze: BGB § 765; AGBG § 3

Leitsatz

Mußte der Gläubiger einer formularmäßig verlängerten Bürgschaft wegen der bisherigen Gestaltung des Rechtsverhältnisses nicht mit einer - in der früheren Bürgschaftsurkunde nicht enthaltenen - Haftungsausschlußklausel rechnen, entfällt der Überraschungscharakter der Klausel nicht schon durch die Verwendung von Fettdruck. Vielmehr bedarf es hier grundsätzlich eines individuellen Hinweises des Bürgen an den Gläubiger.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 2019 Nr. 40
DB 2001 S. 2240 Nr. 42
RAAAC-00986

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