Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 131; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 140
Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Rückforderung der Kaufpreisforderung aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Käuferin (§ 80 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 103 InsO) durfte das Berufungsgericht nicht mehr aufgreifen, weil es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt (vgl. BGHZ 143, 169, 171; , NJW 2003, 2531 f; v. - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532 f).
Auf die nach Erlass des Berufungsurteils auch für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung geklärte Rechtsfrage, zu welchem Zeitpunkt bei Erlass eines Pfändungsbeschlusses die Rechtshandlung als vorgenommen gilt, kam es nicht entscheidend an. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz war das am wirksam gewordene Pfandrecht spätestens am und mithin außerhalb des Anfechtungszeitraums gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO werthaltig geworden. Zu den weiteren Anfechtungstatbeständen des § 131 InsO fehlt es bezogen auf den an Sachvortrag, so dass diese Anfechtungstatbestände nicht zu prüfen waren.
Der Zeitpunkt der Entstehung des Pfändungspfandrechts spätestens am ist schließlich nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass der Pfändungsbeschluss vom zunächst auf der Grundlage eines vorläufig vollstreckbaren Urteils ergangen und der Pfändungsschuldnerin vor Eintritt der Rechtskraft die Abtretung der titulierten Forderung angezeigt worden ist. An dem maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 140 InsO kann die Aufdeckung der Globalzession jedenfalls dann nichts ändern, wenn der vorläufige Vollstreckungstitel später bestätigt wird (vgl. § 140 Abs. 3 InsO). Einer Grundsatzentscheidung über die Pfandrechtstheorien bedarf es auch deshalb nicht, weil nach gesicherter Auffassung - auch nach der gemischten Theorie - das Akzessorietätsprinzip bei Pfändungspfandrechten gelockert ist (vgl. hierzu Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 21. Aufl. § 16 C 3 und § 16 C 4 c); Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 804 Rn. 3; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. vor §§ 803, 804 Rn. 14; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 804 Rn. 8 f; Münzberg JZ 2002, 359, 360). Im Übrigen ist die Abtretung der Forderung schon deshalb unerheblich, weil die Zessionarin der Zedentin eine wirksame Einziehungsermächtigung erteilt hat.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fundstelle(n):
CAAAC-00939
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein