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BGH Urteil v. - IX ZR 493/00

Gesetze: KO § 15; KO § 17; BGB § 398; BGB § 415

Leitsatz

a) Die Vertragsübernahme durch einen Dritten kann unter § 17 KO fallen.

b) Zu den Wirkungen einer Konkurseröffnung, wenn der spätere Gemeinschuldner Verträge veräußert hat und nicht alle Vertragspartner der Vertragsübernahme durch den Erwerber bis zur Konkurseröffnung zugestimmt haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAC-00920

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