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BGH Beschluss v. - IX ZR 474/00

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 839 Abs. 3; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).

Die Haftung des Beklagten ist schon nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach entfällt die Notarhaftung, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels ist weit zu verstehen. Als Rechtsmittel gelten auch Erinnerungen sowie mündliche Vorhaltungen (, WM 1990, 115; v. - IX ZR 123/96, WM 1997, 1398, 1400; v. - IX ZR 434/00, WM 2002, 1068, 1070). Besteht das amtspflichtwidrige Verhalten in einer notariellen Untätigkeit, muß sich der Betroffene nach der Ursache erkundigen (, NJW 1974, 639) bzw. energisch "nachfassen" (BGH, Nichtannahmebeschl. v. - IX ZR 13/95, n.v.).

Nach dem Vortrag der Kläger wollen sie nach Absendung des Schreibens vom vom Beklagten nichts mehr gehört haben. Unternommen haben sie aber nichts. Schon dies rechtfertigt den Fahrlässigkeitsvorwurf, gegen die Untätigkeit des Beklagten kein "Rechtsmittel" ergriffen zu haben. Denn es hätte nahegelegen, sich bei dem Beklagten zu erkundigen, wie er den ihm mit dem erwähnten Schreiben mitgeteilten Willen des Vaters umsetzen wolle. Ferner haben die Kläger vorgetragen, der Vater habe später "gesagt, es könne bei dem alten bleiben" (gemeint war der Vertrag vom ). Daß sie das dem Beklagten mitgeteilt und ihn aufgefordert hätten, den "alten" Vertrag nunmehr alsbald zu vollziehen, haben die Kläger nicht behauptet.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
TAAAC-00903

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein