Für den mangelhaften Entwurf einer Berufungsbegründung, die der Verkehrsanwalt zur Einreichung bei dem Prozeßgericht dem Prozeßbevollmächtigten zuleitet, haftet unbeschadet der Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten (auch) der Verkehrsanwalt im Rahmen seines Auftrags (Ergänzung zu BGH NJW 1988, 1079).
Bei einer offenen Forderungsabtretung mit Einzugsermächtigung für den Zedenten muß der Zessionar eine schuldbefreiende Leistungsannahme durch den Zedenten nur in den Grenzen der erteilten Ermächtigung und des selbstgesetzten Rechtsscheins gegen sich gelten lassen, wenn er die (weitergehende) Rechtshandlung nicht genehmigt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2002 S. 1120 Nr. 22 DB 2002 S. 1438 Nr. 27 EAAAC-00814
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