Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 552a; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
Instanzenzug: LG Koblenz 15 O 145/04 vom OLG Koblenz 3 U 985/04 vom
Gründe
I.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist wegen der Frage zugelassen worden, "ob Art. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom (NZI 2003, 594 ff) eine Sonderstellung der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Insolvenzanfechtung" erfordere. Der , ZIP 2005, 2217 f) bereits entschieden, dass aus der genannten Richtlinie eine Sonderstellung des Sozialversicherers im Rahmen der Insolvenzanfechtung - eindeutig - nicht hergeleitet werden kann.
So liegt es auch hier: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte rückständige Sozialversicherungsbeiträge in den letzten drei Monaten vor Einleitung des Insolvenzverfahrens bei der damals schon zahlungsunfähigen Schuldnerin durch Einsatz ihrer Vollziehungsbeamten beigetrieben hat. Der Senat hat nicht die Absicht, für diese Konstellation von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr hat er sie durch Urteil vom (IX ZR 182/01, zur Veröffentlichung bestimmt) nochmals bekräftigt. Danach scheitert die von dem Berufungsgericht mit Recht auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte Anfechtung auch im Streitfall nicht an europarechtlichen Bestimmungen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom (aaO); denn auch in dieser Entscheidung hat der Gerichtshof den sozialen Zweck der Richtlinie 80/987 herausgestellt, Arbeitnehmern - also nicht den Sozialversicherungsträgern - einen Mindestschutz zu gewährleisten (aaO, Rn. 42).
II.
Die Revisionsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum .
Fundstelle(n):
CAAAC-00790
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein