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BGH Urteil v. - IX ZR 357/99

Gesetze: BNotO § 14 Abs. 4; BNotO § 9 Abs. 2; BRAO § 45 Abs. 3; BRAO § 46 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 652

Leitsatz

Rechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden haben, dürfen keine Maklerverträge über Grundstücke schließen; verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nichtig.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 695 Nr. 14
DB 2001 S. 1829 Nr. 34
NAAAC-00782

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