BGH Beschluss v. - IX ZR 299/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 166 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.).

Die Anträge des Klägers zu 1 ebenso wie der Unterlassungsantrag der Klägerinnen zu 2 und 3 sind unbegründet, weil der Beklagte rechtmäßig gehandelt hat. Das ergibt sich für die Zeit ab Insolvenzeröffnung aus § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO (, WM 2002, 1797, 1798 ff; v. - IX ZR 81/02, NZI 2003, 259, 260). Im Eröffnungsverfahren durfte er sich auf die Anordnung des Insolvenzgerichts vom stützen. Diese war selbst dann wirksam, wenn sie objektiv zu Unrecht ergangen sein sollte (vgl. insoweit Vallender/Fuchs NZI 2003, 292 f). Die Voraussetzungen, unter denen vom Insolvenzgericht angeordnete Maßnahmen ausnahmsweise nichtig sind (vgl. dazu , WM 2002, 1888, 1892), liegen im Streitfall nicht vor.

Der Auskunftsanspruch scheitert schon deshalb, weil er nach dem Klagevorbringen dazu dient, den von den Klägern zu Unrecht geltend gemachten Schadensersatzanspruch vorzubereiten, im übrigen auch aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen.

Fundstelle(n):
BAAAC-00708

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein