BGH Beschluss v. - IX ZR 252/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 529; ZPO § 531; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 544; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2; EGZPO § 26 Nr. 8

Instanzenzug: LG Hagen 8 O 500/99 vom OLG Hamm 28 U 47/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil aus dem Zusammenhang wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Kläger und der Beklagte zu 1 mit ihren Rechtsmitteln erstrebt haben (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f; 156, 216, 218; , WM 2004, 445, 446; v. - IV ZR 91/03, NJW 2004, 1390, 1391; v. - IX ZR 178/03, WM 2004, 2216, 2217; v. - VIII ZR 130/04, DAR 2006, 143).

2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 - auf die das Rubrum auf Grund der Rechtsnachfolge zu berichtigen ist (vgl. BGHZ 121, 263, 265; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl., § 246 Rn. 2b) - als grundsätzlich angesehene Frage der stillschweigenden Einbeziehung eines weiteren Scheinsozius in das bisherige Einzelmandat betrifft nur die Hilfsbegründung des Berufungsurteils und ist zudem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. BGHZ 124, 47, 50 f; , NJW 1990, 827, 829 [zum Steuerberater]). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, bei der dieses maßgeblich und ohne Rechtsfehler auf die vom Kläger in Sachen K. gegen "P. GmbH" wegen "Kündigung Spielhalle " am unterschriebene Vollmacht abgestellt hat, ist auch verfahrensgrundrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Bei zutreffender Würdigung vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus war keine Erwägung des Einwands der Beklagten zu 2 geboten, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, die Mietsache zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Datum vom an die Zeugin S. zu übergeben, weil der P. GmbH erst zum habe gekündigt werden sollen. Das angefochtene Urteil geht zwar davon aus, dass eine Überlassung zum fristgerecht gewesen wäre. Da der Kläger für Juni 1997 keinen Schadensersatz begehrt, könnte die Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache an die Zeugin S. im Juni 1997 nur dann erheblich werden, wenn die Zeugin deswegen und nicht wegen der Nichtgewährung des Gebrauchs ab Juli 1997 gekündigt hätte. Dies ist weder dargetan noch aus den Umständen, insbesondere dem Kündigungsschreiben der Zeugin S. vom , ersichtlich.

4. Das rechtliche Gehör des Beklagten zu 1 ist ebenfalls nicht verletzt, weil das Berufungsgericht den Vortrag im Schriftsatz vom gemäß § 529, § 531 ZPO mit Recht nicht zugelassen hat. Abgesehen davon ist die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zur urkundenbeweislichen Verwertung des Sachverständigengutachtens aus dem Parallelverfahren prozessrechtlich nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

5. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Wert in Bezug auf den Ziffer 1 des Urteilstenors unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlungen (§ 367 BGB) auf 18.500 € geschätzt worden. Auf Ziffer 3 entfallen gemäß § 12 GKG a. F., § 3, § 9 ZPO (vgl. , JurBüro 1979, 193) insgesamt 88.913,66 €. Schließlich ist Ziffer 6 mit 80 v. H. vom Wert der Leistungen, von denen der Kläger befreit werden soll (vgl. , NJW 1981, 1318; v. - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958), also 101.031,28 €, zu bewerten.

Fundstelle(n):
OAAAC-00598

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein