BGH Beschluss v. - IX ZR 242/99

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 554 b a.F.; AO § 97; AO § 104 Abs. 2 Satz 1; AO § 104 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: OLG Koblenz

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Die Schadensersatzforderung wegen der angeblich fehlerhaften Beratung ist insgesamt verjährt, weil dieser Anspruch in dem Mahnbescheid vom unter Nr. 1 nicht in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. , NJW 2001, 305, 306 m.w.N.). Die Vorlage des Entwurfes der Bilanz an Mitarbeiter des Finanzamtes Altenkirchen im Rahmen der Betriebssonderprüfung war nicht pflichtwidrig (vgl. §§ 97, 104 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO). Überdies fehlt dem Kläger insoweit die Aktivlegitimation. Der Anspruch wird von der "Abtretungserklärung" (GA 21) nicht erfaßt.

Fundstelle(n):
JAAAC-00565

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein