BGH Beschluss v. - IX ZR 238/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 236; BGB § 1365

Instanzenzug: LG Köln 22 O 107/01 vom OLG Köln 24 U 171/01 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Wiedereinsetzung der Beklagten gemäß §§ 233, 234, 236 ZPO in die abgelaufene Einlegungsfrist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung von § 1365 BGB ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht allgemeiner und zutreffender Ansicht, dass § 1365 BGB nur rechtsgeschäftliche Verfügungen von Ehegatten beschränkt, die im gesetzlichen Güterstand leben. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in einen wesentlichen Vermögensteil bedürfen keiner Zustimmung des anderen Ehegatten (vgl. die Nachweise im Berufungsurteil; , NJW 2006, 849, 850; Staudinger/Thiele, BGB 13. Bearb. 2000, § 1365 Rn. 13 a.E., 46; Palandt/Brudermüller, BGB 65. Aufl. § 1365 Rn. 8; Raebel in Lambert-Lang/Tropf/ Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 304). Die verfassungsrechtliche Abwägung im Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem hälftigen tatsächlichen Verwertungsüberschuss des Grundstücks der Beklagten zu bemessen, weil diese Summe das beiderseitige Interesse am Ausgang des Rechtsstreits begrenzt.

Fundstelle(n):
VAAAC-00548

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein