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BGH Urteil v. - IX ZR 216/98

Gesetze: KO § 29; KO § 30 Nr. 2

Leitsatz

a) Hat der Gemeinschuldner eine Forderung sicherungshalber abgetreten, kann die Aufrechnung ihres Schuldners mit einem Gegenanspruch dennoch die Konkursgläubiger benachteiligen.

b) Verkauft der spätere Gemeinschuldner (innerhalb von zehn Tagen vor einem Eröffnungsantrag) ohne vorherige rechtliche Verpflichtung einem Gläubiger Ware, so ist die gegenüber der daraus resultierenden Kaufpreisforderung hergestellte Aufrechnungslage inkongruent.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1062 Nr. 21
ZAAAC-00483

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