Behauptet der Bürge, der als Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer die Haftung für die Gesellschaftsschulden übernommen hat, dies sei ohne eigenes wirtschaftliches Interesse allein aus enger persönlicher Verbundenheit zu einem Dritten geschehen, hat er sowohl diese Tatsache als auch die Kenntnis des Gläubigers davon zu beweisen. Weder aus der krassen finanziellen Überforderung des Bürgen noch aus dessen emotionaler Verbundenheit mit der die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person folgt eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Kreditgebers (Fortführung von BGHZ 137, 329).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 2339 Nr. 46 DB 2001 S. 2490 Nr. 47 DStR 2002 S. 43 Nr. 1 DStR 2003 S. 301 Nr. 8 QAAAC-00379
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