BGH Beschluss v. - IX ZR 148/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BEG § 41; BEG § 176; ZPO § 286

Instanzenzug:

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.

1. Das Berufungsgericht ist von der zutreffenden Annahme ausgegangen, daß über Hinterbliebenenansprüche gemäß § 41 BEG in der Vorfrage eines todesursächlichen Verfolgungsgeschehens ohne Bindung an die Entscheidung über den Anspruch der Verstorbenen auf Entschädigung für den Gesundheitsschaden zu befinden ist (vgl. , RzW 1968, 174). Es hat auch nicht verkannt, daß die Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod in Form eines Wahrscheinlichkeitsnachweises (§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 1 BEG) für den gesamten zwischen diesen Ereignissen liegenden Krankheitsverlauf einschließlich der Todesfolge gilt (vgl. , z.V.b.).

2. Der Kläger beanstandet, daß das Berufungsgericht sich die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. zu eigen gemacht hat. Hiernach soll die verfolgungsbedingte Angstneurose der Verstorbenen ihre anlagebedingte Polyarthritis nach klinischen Erfahrungen möglicherweise zwar in einzelnen Schüben vorübergehend verschlimmert, den Gesamtverlauf der Erkrankung in ihrem Ausmaß aber nicht verschlechtert oder in ihrem Ablauf beschleunigt haben.

Es kann offen bleiben, ob diese medizinische Beurteilung, wie der Kläger mit seiner nicht zugelassenen Revision rügen möchte, einen Widerspruch enthält und aus etwaigen Schubverstärkungen mindestens eine beschleunigte Langzeitentwicklung der tödlich verlaufenden Polyarthritis abgeleitet werden müßte. Selbst wenn darin ein das Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung überschreitender Verstoß gegen die §§ 176 BEG, 286 ZPO gesehen werden könnte, würde dieser Verfahrensfehler nicht zur Zulassung der Revision führen.

Nur wenn das Berufungsgericht eine Verfahrensvorschrift anders auslegt, als sie in einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgelegt worden ist, kommt eine Abweichung (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG) in Betracht (, RzW 1967, 281 Nr. 33; v. - IV ZB 479/66, RzW 1967, 431 Nr. 42). Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsurteil auf einer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Auslegung der §§ 176 BEG und 286 ZPO beruht, sind nicht vorhanden.

Wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im übrigen nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn das Berufungsgericht eine Frage des Verfahrensrechts von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtsprechungseinheit in Ansehung einer verfahrensrechtlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Bundesgerichtshofs fordert (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG; vgl. dazu BGHZ 81, 53, 54 f unter Bezug auf , RzW 1957, 416 Nr. 42 LS). Das Berufungsgericht hat mit seiner nur auf den Einzelfall bezogenen Würdigung des Beweisergebnisses zum Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod der Ehefrau des Klägers hier weder eine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in einem bestimmten Sinn entschieden, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
XAAAC-00261

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein