BGH Beschluss v. - IX ZR 140/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 554b a.F.; ZPO § 767

Instanzenzug:

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Abtretung der Schadensersatzforderung durch den Verein an den Kläger, der ja Schuldner dieses Anspruchs ist, würde bedeuten, daß die abgetretene Forderung durch Konfusion erlischt. Eine Einwendung gegen die titulierten Kostenforderungen ergibt sich hieraus nicht. Selbst eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage gegen den titulierten Schadensersatzanspruch könnte den Bestand der Kostenfestsetzungsbeschlüsse als Vollstreckungstitel nicht gefährden (vgl. , BGHR ZPO § 767 Kostenfestsetzungsbeschluß 1).

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht die "Rangrücktrittsvereinbarung" dahin ausgelegt, daß sie lediglich ein pactum de non petendo enthalte. Diese Auslegung ist rechtsfehlerfrei. Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirkung eines Rangrücktritts im Regelfall (vgl. , NJW 2001, 1280, 1281; v. - II ZR 108/94, ZIP 1995, 816, 817).

Fundstelle(n):
EAAAC-00237

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein