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BGH Urteil v. - IX ZR 134/00

Gesetze: GesO § 10 Abs. 2; KO § 41 Abs. 2

Leitsatz

Mit einem Anfechtungsanspruch kann der Konkursverwalter nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht gegen eine Forderung aufrechnen, die ihrerseits unanfechtbar begründet worden ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GAAAC-00219

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