Bei der Neufestsetzung der Rente nach § 35 Abs. 2 BEG sind sämtliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, auch wenn sie - für sich genommen - eine Neufestsetzung nicht zu rechtfertigen vermögen. Bei der Prüfung, ob die aufgrund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, ist die aufgrund der letzten Änderung der Verhältnisse errechnete Rente mit der (fiktiven) Rente zu vergleichen, die sich nach der vorletzten Änderung der Verhältnisse ergibt. Beträgt die Differenz mindestens 30 vom Hundert und weicht die aufgrund der letzten Änderung der Verhältnisse errechnete Rente zugleich um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente ab, sind die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Rente erfüllt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAC-00156
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.