Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 7; InsO § 313 Abs. 1 Satz 3; InsO § 59
Instanzenzug:
Gründe
Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
Daß die Bestellung eines Treuhänders grundsätzlich für die "Wohlverhaltensperiode" mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufgaben fortwirkt und der Treuhänder, der dieses Amt nicht weiter bekleiden will, seine Entlassung nach § 313 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 59 InsO betreiben muß, ist durch das Gesetz eindeutig geregelt und daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (so bereits , ZInsO 2003, 750; v. - IX ZB 67/03, beide ergangen auf Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers). Gleiches gilt für die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Entlassung des Treuhänders auf dessen eigenen Antrag hin einen wichtigen Grund voraussetzt. Dies hat der aaO bejaht und ausgeführt, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung der Interessen der Verfahrensbeteiligten und der Zweck- und Rechtmäßigkeit der Verfahrensdurchführung festzustellen ist. Den vom Beschwerdegericht hierzu im Streitfall niedergelegten tragenden Erwägungen kommt keine über den vorliegenden Sachverhalt hinausgehende Bedeutung zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BAAAC-00105
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein