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BGH Beschluss v. - IX ZB 83/00

Gesetze: ZPO § 233 Fd

Leitsatz

a) Weist ein Rechtsanwalt eine im Umgang mit Fristsachen erfahrene und erprobte Bürokraft an, eine von ihm berechnete Rechtsmittelfrist in den Fristenkalender einzutragen, so trifft ihn kein Verschulden, wenn die Bürokraft die Frist aufgrund einer erstmaligen Eigenmächtigkeit unrichtig einträgt.

b) Erhält ein Rechtsanwalt Auftrag zur Einlegung der Berufung, so kann er sich grundsätzlich darauf verlassen, daß ihm die Handakten zu der von ihm verfügten Frist vorgelegt werden.

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 385 Nr. 8
HAAAC-00087

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