BGH Beschluss v. - IX ZB 603/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsVV § 8 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Der Senat hat entschieden, daß der in § 8 Abs. 3 InsVV geregelte Pauschsatz für die Auslagenerstattung des Insolvenzverwalters von 15 % bzw. 10 % nur einmal jährlich und nicht monatlich anfällt (, ZIP 2003, 1458). Damit bedarf es auch keiner Entscheidung über die im Freibeweis zu klärenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erstbeschwerde.

Fundstelle(n):
YAAAC-00038

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein