Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 7; InsO § 203 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3; KO § 166; InsVV § 8 Abs. 1 Satz 1; InsVV § 8 Abs. 3
Instanzenzug: LG Erfurt vom
Gründe
I.
Das Amtsgericht eröffnete am das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Dieser übersandte mit gesonderten Schriftsätzen vom Schlußrechnung und Schlußbericht sowie seinen Antrag auf Festsetzung der Verwaltervergütung. Neben der Vergütung beantragte er lediglich die Festsetzung von Auslagen für das zweite Jahr in Höhe von 1.000 €; er erklärte ausdrücklich, weitere Auslagen nicht anzusetzen. Statt dessen beantragte er, "den sich eventuell ergebenden Umsatzsteuererstattungsanspruch der Vergütung zuzuschlagen". Das Insolvenzgericht hat die Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer wie beantragt festgesetzt; dem Antrag auf Zuschlagung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs hat es hingegen nicht entsprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die weiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erfüllt sind.
1. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es fehlt an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Selbst wenn man der Rechtsauffassung des weiteren Beteiligten folgen würde, würde sich am Festsetzungsbeschluß nichts ändern. Denn das Festsetzungsverfahren nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ist ein Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Vergütung und der Auslagen des Verwalters. Es bietet keinen Raum für eine Entscheidung über den Verbleib (erwarteter) restlicher Massegegenstände. Das ergibt sich letztlich auch aus der Rechtsbeschwerdebegründung. Denn die Rechtsbeschwerde meint, § 203 Abs. 3 InsO eröffne dem Insolvenzgericht Ermessen nicht nur, was das Absehen von der Anordnung der Nachtragsverteilung angehe, sondern auch im Hinblick auf die Überlassung des "Nachtragsvermögens" an den Schuldner. Eine solche Entscheidung wäre aber nach § 203 Abs. 3 InsO und nicht im Verfahren nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu treffen.
Außerdem kommt das Begehren des weiteren Beteiligten verfahrensrechtlich zu früh. Er möchte die alte Praxis zu § 166 KO fortschreiben. Dabei handelte es sich jedoch um eine "Alternative" zu der im Gesetz vorgesehenen Nachtragsverteilung (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 166 Rn. 7). Darunter versteht man "die nachträgliche Verteilung von Barmitteln oder Vermögensgegenständen, die entweder nach dem Schlußtermin aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bei Aufstellung und Genehmigung des Schlußverzeichnisses und bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, oder die nachträglich zur Masse zurückfließen oder ermittelt werden" (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 203 Rn. 2 m.w.N.). Zeitlich ist die Nachtragsverteilung von der Beendigung des Schlußtermins an möglich (MünchKomm-InsO/Hintzen, InsO § 203 Rn. 7; Uhlenbruck, aaO). Hier ist aber der Schlußtermin bislang nicht anberaumt worden.
2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Denn die angefochtene Entscheidung beruht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des weiteren Beteiligten. Das Beschwerdegericht hat seinem Vorbringen nicht einen Inhalt beigemessen, den es nicht hatte.
Der weitere Beteiligte hat die Festsetzung weiterer Auslagen im Sinne des § 8 Abs. 3 InsVV - tatsächlich entstandene Auslagen oder Pauschsatz - nicht, auch nicht hilfsweise, beantragt. In seinem Antrag vom hat er ausdrücklich erklärt, daß er Auslagen nur für das zweite Jahr und nur in Höhe von 1.000 € ansetzt. Im übrigen hat er Auslagen ausdrücklich nicht angesetzt. Auf den Hinweis des Insolvenzgerichts, dem Antrag auf Zuschlagung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs könne nicht entsprochen werden, hat er gleichwohl gebeten, lediglich die beantragte reduzierte Auslagenpauschale festzusetzen. Auch mit seiner sofortigen Beschwerde hat er vorgetragen, daß er lediglich eine sofortige Auslagenerstattung in Höhe von 1.000 € "tatsächlich beantragt hat".
Auf die vom Landgericht bejahte Frage, ob der weitere Beteiligte hierdurch auf eine weitere Auslagenerstattung verzichtet hat, kommt es nicht an. Ohne einen dahingehenden Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV durften die Vorinstanzen ihm keine weitergehenden Auslagen zusprechen. Hierfür ist die Frage, ob das Insolvenzgericht an den Festsetzungsantrag gebunden ist (bejahend etwa MünchKomm-InsO/Nowak, § 8 InsVV Rn. 8; verneinend z.B. Delhaes in Nerlich/Römermann, InsO § 64 Rn. 6), nicht entscheidungserheblich. Denn es hängt gemäß § 8 Abs. 3 InsVV von der Wahl des Verwalters ab, ob er tatsächlich entstandene Auslagen oder einen Pauschsatz fordert. Einen Pauschsatz hat der weitere Beteiligte jedoch nicht über den von ihm geltend gemachten Betrag hinaus verlangt. Seine auf § 8 Abs. 3 InsVV gestützten Berechnungen dienen vielmehr lediglich zur Begründung seines Antrags, ihm die zu erwartende Umsatzsteuererstattung auf seine Vergütung zuzuschlagen. Gegenteiliges macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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Fundstelle(n):
QAAAB-99865
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein