BGH Beschluss v. - IX ZB 266/04

Leitsatz

[1] a) Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grundsätzlich unzulässig.

b) Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Betriebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit daran bestehender Sicherheiten, die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind danach auch die im Wege einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen.

c) Wenden sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, muß das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht schon deswegen am Beschwerdeverfahren formell beteiligen, weil sie der Annahme des Plans zugestimmt haben.

d) Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger beschwert, wenn er geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten.

e) Wendet sich ein Gläubiger gegen die Bildung einer angeblichen Mischgruppe, ist das für seine sofortige Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bei einer Korrektur des behaupteten Fehlers die Masse in einer auch dem Beschwerdeführer zugute kommenden Weise anders verteilt werden müßte.

Gesetze: InsO § 222; InsO § 231 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 250 Nr. 1

Instanzenzug: AG Charlottenburg

Gründe

I.

Die Insolvenzschuldnerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Ihr Vermögen besteht aus Immobilien, die größtenteils mit Absonderungsrechten zugunsten von Kreditinstituten belastet sind.

Der Insolvenzverwalter hat einen Insolvenzplan vorgelegt, mit dem das Unternehmen der Schuldnerin dauerhaft saniert werden soll. Der Plan teilt die Gläubiger in (zuletzt) sechs Gruppen. In Gruppe 1 sind die absonderungsberechtigten Kreditinstitute zusammengefaßt, in Gruppe 6 die ungesicherten Gläubiger. Die Gläubiger der Gruppe 1 sollen langfristig vollständig befriedigt werden, die Gläubiger der Gruppe 6 mit einer Quote von jeweils 10 %, deren Auszahlung bereits für den vorgesehen war. Der Plan geht davon aus, daß diese Gläubiger im Zerschlagungsfall lediglich eine Quote von 7,9 % erhielten. Die zur Planerfüllung erforderlichen Mittel sollen insbesondere durch ein von der (weiteren) Beteiligten zu 2 zugesagtes Darlehen aufgebracht werden.

Nach Erörterung des Plans vor dem Insolvenzgericht haben die Gläubiger am darüber abgestimmt. Das Insolvenzgericht hat festgestellt, daß die für die Annahme erforderlichen Kopf- und Summenmehrheiten in jeder Gruppe zustande gekommen sind und die Schuldnerin dem Plan nicht widersprochen hat. Mit Beschluß vom hat es - unter Zurückweisung von Versagungsanträgen insbesondere der Beteiligten zu 6 und 7 - den Plan bestätigt.

Gegen die Bestätigung des Plans haben die Schuldnerin sowie acht der Gruppe 6 angehörige Gläubiger - die Beteiligten zu 3 bis 10 - sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Auf die sofortigen Beschwerden der acht Gläubiger hat es den angefochtenen Beschluß mitsamt dem Verfahren aufgehoben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverwiesen (Beschwerdeentscheidung veröffentlicht in NZI 2005, 335 ff mit Anm. von Smid NZI 2005, 296 ff). Dagegen wenden sich zwei andere, der Gruppe 1 angehörige Gläubiger - die Beteiligten zu 1 und 2 - mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 253 InsO) und zulässig (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht nicht entgegen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 am Beschwerdeverfahren nicht formell beteiligt waren. Da sie dem Insolvenzplan zugestimmt hatten und somit durch die Beschwerdeentscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt sein können, haben sie das Beschwerderecht unabhängig davon, daß ihnen dieses gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht zugestanden hätte (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 n.F. Rn. 30).

III.

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die Beteiligten zu 1 und 2 durch die Beschwerdeentscheidung allerdings nicht in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Umstand, daß sie - wie 170 andere Gläubiger - dem Insolvenzplan zugestimmt hatten, nötigte das Beschwerdegericht nicht dazu, sie am Verfahren formell zu beteiligen, bevor es die Bestätigung des Plans aufhob. An einem Beschwerdeverfahren, das sich gegen die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans richtet, ist nur zu beteiligen, wer ein eigenständiges Initiativrecht hat (vgl. Braun, InsO 2. Aufl. § 253 Rn. 8). Einzelne Gläubiger haben kein Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans (§ 218 Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. hierzu Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu §§ 254, 255 RegE InsO, BT-Drucks. 12/7302 S. 181). Nur die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten (§ 157 Satz 2 InsO). Wird der vom Insolvenzverwalter vorgelegte und vom Gericht bestätigte Plan vom Schuldner oder einzelnen Gläubigern mit der Beschwerde angegriffen, werden die Interessen derjenigen Gläubiger, die dem Plan zugestimmt haben, im Beschwerdeverfahren von dem notwendigerweise zu beteiligenden Insolvenzverwalter mit wahrgenommen.

2. Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die sofortige Beschwerde hätte als unzulässig verworfen werden müssen, weil die acht beschwerdeführenden Gläubiger kein Rechtsschutzinteresse gehabt hätten. Daß diese Gläubiger laut Plan eine am auszuzahlende Quote von 10 % zu erwarten hatten, ohne Plan jedoch - jedenfalls nach Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer - nur eine erst bei Verteilungsreife auszuzahlende Quote von 7,09 %, begründet nicht die Annahme, sie hätten mit ihrem Rechtsmittel keine Besserstellung erstrebt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich das Rechtsschutzinteresse eines Gläubigers in Bezug auf die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans daraus ergeben, daß die unzulässige Bevorzugung eines anderen Gläubigers gerügt wird und bei Durchführung eines insoweit berichtigten Plans eine Besserstellung des Beschwerdeführers möglich erscheint (vgl. MünchKomm-InsO/Sinz, § 253 Rn. 6). Wäre im vorliegenden Fall die Gruppe 1 wegen der vollständigen Aufnahme der Forderungen der B. L. eine Mischgruppe, würde die Korrektur dieses Fehlers den in der Gruppe 6 zu befriedigenden Gläubigern zugute kommen. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Verteilungsmasse würde nicht entsprechend erhöht, wenn die in der Gruppe 6 zu berücksichtigenden Forderungen um 264.000 € zunähmen, ist zwar zutreffend. Sie ist jedoch unerheblich, weil die Masse in Höhe des genannten Betrages umverteilt werden müßte, und zwar zugunsten der Gläubiger der Gruppe 6, während die in der Gruppe 1 zu berücksichtigenden Forderungen entsprechend zu reduzieren wären.

Auf die Streitfrage, ob die Insolvenzforderung eines Absonderungsberechtigten, dem der Schuldner auch persönlich haftet, in vollem Umfang (so MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 222 Rn. 54) oder nur mit dem Ausfall (so Braun NZI 1999, 473, 475; Nerlich/Römermann/Braun, InsO § 222 Rn. 105, § 223 Rn. 14) in der Gruppe der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger zu berücksichtigen ist, braucht dabei nicht eingegangen zu werden. Denn soweit der Wert des Absonderungsrechts reicht, kann eine Befriedigung der Insolvenzforderung nicht verlangt werden (§ 52 Satz 2 InsO; vgl. hierzu MünchKomm-InsO/Ganter, § 52 Rn. 20).

Im übrigen haben die acht beschwerdeführenden Gläubiger geltend gemacht, sie würden selbst bei einer Insolvenzabwicklung ohne Insolvenzplan besser dastehen als mit dem bestätigten Plan. Die von dem Insolvenzverwalter aufgestellte Zerschlagungsbilanz sei falsch; bei zutreffenden Wertansätzen ergebe sich eine Quote von mindestens 17,2 %.

3. Die Frage, ob die auch für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde vorausgesetzte Beschwer vorgelegen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgegriffen. Insofern ist jedoch eine Prüfung von Amts wegen erforderlich (, NZI 2004, 166; v. - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447). Danach ergeben sich keine Bedenken. Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, der bestätigte Insolvenzplan beeinträchtige sie in ihren Rechten. Sie haben sich somit auf eine materielle Beschwer berufen. Dies genügt (HK-InsO/Flessner, § 253 Rn. 7; Kübler/Prütting/Otte, InsO § 253 Rn. 5). Eine formelle Beschwer, die vorausgesetzt hätte, daß die Beschwerdeführer dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen haben (MünchKomm-InsO/Sinz, § 253 Rn. 20; HK-InsO/Flessner, § 253 Rn. 7), ist nicht erforderlich.

4. Demgegenüber beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Recht die Annahme des Beschwerdegerichts, die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans verletze § 250 Nr. 1 InsO, weil die im Plan vorgenommene Gruppenbildung gegen § 222 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 InsO verstoße.

a) Dabei hat sich das Beschwerdegericht darauf gestützt, daß die B. L. (im Folgenden: Bank) mit ihrer gesamten Forderung in die Gruppe 1 der absonderungsberechtigten Gläubiger eingeordnet worden ist. Dies sei nicht gerechtfertigt, weil sich die Forderungen der Bank zum auf 6,875 Mio. € beliefen, während die ihr zustehenden Grundpfandrechte nominell einschließlich Zinsen (für die Jahre 2002 bis 2005) und Nebenleistungen nur einen Betrag von 6,611 Mio. € deckten. Rechtlich unterschiedliche Forderungen in eine Gruppe aufzunehmen, also eine Mischgruppe zu bilden, sei unzulässig. Mit dem Differenzbetrag von 264.000 € hätte die B. L. in die Gruppe der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger aufgenommen werden müssen.

b) Dem Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt darin Recht zu geben, daß ein absonderungsberechtigter Gläubiger in unterschiedliche Gruppen einzuordnen ist, wenn seine Forderung nicht in voller Höhe durch sein Absonderungsrecht gedeckt ist. Die Ausfallforderung ist eine nicht nachrangige Insolvenzforderung (Amtl. Begründung zu § 281 RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 206; Uhlenbruck/Lüer, aaO § 222 Rn. 20; Kübler/Prütting/Otte, aaO § 222 Rn. 18, § 237 Rn. 5; Nerlich/Römermann/Braun, aaO § 223 Rn. 14). Die Bildung von Mischgruppen, die Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung - insbesondere solche, denen eine abgesonderte Befriedigung gestattet ist, und einfache Insolvenzgläubiger - in sich vereinen, ist unzulässig (vgl. MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 222 Rn. 44; Uhlenbruck/Lüer, aaO § 222 Rn. 20; Braun, aaO § 222 Rn. 4).

Soweit eine Ausnahme für den Fall angenommen wird, daß durch die Bildung einer gemischten Gruppe keine Bevorzugung der ungesicherten Gläubiger gegenüber den anderen nicht nachrangigen Gläubigern entstehen kann (Smid aaO S. 297), trifft dies zumindest nicht den vorliegenden Fall. Grundsätzlich sind innerhalb einer jeden Gruppe allen Beteiligen gleiche Rechte anzubieten (§ 226 Abs. 1 InsO). Demgemäß ist auch der Verwertungserlös gleichmäßig an die Gruppenmitglieder zu verteilen. Falls ein Bedürfnis nach unterschiedlichen Regelungen besteht, kann dem bei der Gruppenbildung Rechnung getragen werden. Die Vorschrift des § 222 Abs. 2 InsO ermöglicht es, auch innerhalb der nach Abs. 1 zu bildenden, sich an der Rechtsstellung der Beteiligen ausrichtenden Gruppen weiter zu differenzieren, das heißt diese Gruppen entsprechend der unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen aufzuspalten (MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 222 Rn. 69 ff; HK-InsO/Flessner, § 222 Rn. 3; Maus in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 931, 948 Rn. 62). Zwar ist innerhalb einer Gruppe eine Ungleichbehandlung mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten möglich (§ 226 Abs. 2 Satz 1 InsO). Diese Regelung betrifft jedoch nicht den Fall, daß gesicherte und ungesicherte Gläubiger in einer Gruppe zusammengefaßt und - insbesondere was die Befriedigung angeht - gleich behandelt werden. Hier ist es gerade die Gleichbehandlung innerhalb der Mischgruppe, die Bedenken weckt. Diese können nicht dadurch ausgeräumt werden, daß jeder innerhalb der Gruppe Beteiligte diesem Verfahren zustimmt. Denn die Beteiligen innerhalb der Mischgruppe werden durchweg zustimmen: die gesicherten Gläubiger verlieren nichts, und die ungesicherten gewinnen nur. Nicht einverstanden werden nur die ungesicherten Gläubiger sein, die nicht in die Mischgruppe aufgenommen wurden, und diese werden nicht gefragt.

c) Indes liegt - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - keine Mischgruppe vor. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die Nominalwerte der Grundpfandrechte zum zugrunde gelegt. Dies war fehlerhaft, weil der Insolvenzplan auf Fortführung der Schuldnerin gerichtet ist. In einem solchen Fall ist der Fortführungswert der Sicherheit zugrunde zu legen (Amtl. Begründung zu § 281 RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 206; Uhlenbruck/Lüer, aaO § 222 Rn. 20).

Der Sicherungswert der Grundschuld wird maßgeblich auch durch die dinglichen Zinsen beeinflußt (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld 3. Aufl. Rn. 425 f). Die Grundschuld ist verzinslich (§ 1192 Abs. 2 BGB). Der Anspruch auf die Zinsen ist abstrakt (, NJW 1981, 1505; v. - IX ZR 179/94, NJW 1996, 253, 256). Bei der Sicherungsgrundschuld sichert er alle Haupt- und Nebenforderungen ( aaO). Soweit er auf die laufenden und die aus den beiden letzten Jahre rückständigen Beträge gerichtet ist, gewährt er bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück mit dem Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG. Würde die Bank die Zwangsverwaltung beantragen, könnte sie mit ihrem Anspruch auf die dinglichen Zinsen, der in jedem Jahr neu entsteht, die laufenden Einkünfte aus dem belasteten Grundstück entsprechend dem Rang ihrer Grundschuld abschöpfen. Die Verjährung des Zinsanspruchs (vgl. § 902 Abs. 1 Satz 2, § 195 BGB; ferner , ZIP 1999, 1883) gewänne hierbei keine Bedeutung, weil die Zinsen nicht rückständig würden. Dementsprechend hat der Anspruch auf die dinglichen Zinsen bei einem Grundstück, das laufende Einkünfte abwirft, einen hohen Sicherungswert. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre die Bank nicht gehindert, die Zwangsverwaltung zu betreiben (vgl. Amtl. Begründung zu § 186 RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 176; ferner MünchKomm-InsO/Ganter, § 49 Rn. 84; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 165 Rn. 48). Da der Insolvenzplan auf Fortführung des Schuldnerunternehmens auf den bisherigen Betriebsgrundstücken ausgerichtet ist, womit sich deren Zwangsversteigerung nicht vertrüge, wird der realisierbare Wert der an diesen Grundstücken bestehenden Grundpfandrechte maßgeblich auch durch die im Wege der Zwangsverwaltung erzielbaren Erlöse bestimmt.

Daß der dingliche Zinsanspruch der Bank in dem vorliegenden Insolvenzplan nur für vier Jahre (2002 bis 2005) erfaßt ist, steht der notwendigen Berücksichtigung der ab dem anfallenden Zinsen nicht entgegen. Der Insolvenzplan soll eine Laufzeit bis zum haben. Nach den Berechnungen des Insolvenzverwalters, denen abweichende Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht gegenüberstehen, überdeckt die Summe der bis dahin entstehenden Zinsen die Kreditforderungen deutlich. Auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung bezweifelt dies nicht. Sie macht nur geltend, den gesicherten Kreditgläubigern dürfe nicht Gelegenheit gegeben werden, ihre Forderungen durch Zeitfortgang kontinuierlich zurückzuführen. Da die ungesicherten Gläubiger an dem Fortführungswert - gemeint ist derjenige der Sicherheiten, derentwegen die betreffenden Gläubiger in der Gruppe 1 zusammengefaßt sind - nicht partizipieren könnten, müsse insoweit der Zerschlagungswert zugrunde gelegt werden. Soweit die Forderung eines Grundschuldgläubigers stichtagsbezogen nicht gesichert sei, dürfe ihre Deckung nicht auf dem Umweg über die Annahme eines Fortführungsfalls fingiert und damit die Forderung der Gruppe 1 zugeordnet werden. Hiermit setzt sich die Rechtsbeschwerdeerwiderung in Widerspruch zu dem sonst von ihr verteidigten Grundsatz, daß der Unterschied zwischen gesicherten und ungesicherten Gläubigern nicht vernachlässigt werden darf. Außerdem beruht ihre Ansicht auf einem Zirkelschluß. Sie setzt voraus, daß die Bank teilweise nicht gesichert ist. Diese Voraussetzung trifft, wie oben ausgeführt, nicht zu. Schließlich macht die Rechtsbeschwerdeerwiderung noch geltend, das "planwidrige" Ziel - die vollständige Zurückführung der Kreditverbindlichkeiten - sei ohnehin nicht erreichbar. Dies ist unerheblich, weil es - wie das Beschwerdegericht zu Recht hervorgehoben hat (zustimmend auch Smid aaO S. 298 f) - bei einem vom Insolvenzverwalter vorgelegten Plan nicht Sache des Insolvenzgerichts ist zu überprüfen, ob die Planziele erreicht werden können.

IV.

Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden. Die Voraussetzungen des § 577 Abs. 5 ZPO liegen nicht vor. Die sofortige Beschwerde hatte unter anderem geltend gemacht, die in dem Insolvenzplan aufgestellte Zerschlagungsbilanz sei fehlerhaft. In Wirklichkeit könnten die ungesicherten Gläubiger ohne den Plan mit erheblich höheren Quoten als nur 10 % rechnen. Darauf ist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zurückgekommen. Insoweit fehlen Feststellungen.

Die danach notwendige Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, auch dem sonstigen Vorbringen der Rechtsbeschwerdeerwiderung nachzugehen.

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 1981 Nr. 37
NJW-RR 2005 S. 1638 Nr. 23
SJ 2005 S. 39 Nr. 21
ZIP 2005 S. 1648 Nr. 37
RAAAB-99830

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja (zu a u. b); BGHR: ja