Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 290 Abs. 2; InsO § 291 Abs. 1; InsO § 295; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 296
Instanzenzug: AG Wuppertal 145 IK 193/03 vom LG Wuppertal 6 T 348/04 vom
Gründe
I.
Die Schuldnerin beantragte am die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom eröffnete das Insolvenzgericht das Verfahren und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 2 zum Treuhänder.
Im Schlusstermin vom hat die Gläubigerin beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefreiung auch auf eine Verletzung der in § 295 InsO genannten Mitwirkungsobliegenheiten des Schuldners gestützt werden könne. Diese Rechtsfrage ist jedoch durch den Beschluss des Senats vom (IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689) geklärt. Danach ist über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden.
2. Damit kommt es auf die weitere von der Rechtsbeschwerde bezeichnete Frage, ob ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliege, wenn der verheiratete und berufstätige Schuldner an der Eingruppierung in die Steuerklasse V festhalte, hier nicht an.
3. Schließlich hält die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Senats zu der Frage für geboten, unter welchen Voraussetzungen das Nachschieben eines Versagungsgrundes zulässig sei. Zwar hat der Senat diese Frage in seinem Beschluss vom (IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383) offen gelassen. In seiner Entscheidung vom (BGHZ 156, 139, 142 f) hat er sodann jedoch klargestellt, dass es ausschließlich Sache des Gläubigers ist, bis zum Schlusstermin den von ihm geltend gemachten Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Einen gemäß § 290 Abs. 2 InsO zulässigen Versagungsantrag hat die Gläubigerin im Schlusstermin jedoch nicht gestellt, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Im Übrigen ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich; denn das Beschwerdegericht hat die von der Gläubigerin nachgeschobene Behauptung zutreffend als unsubstantiiert gewürdigt: Die Schuldnerin war nicht gehalten, ihren Steuererstattungsanspruch im Verfahren gesondert anzugeben, weil dieser dem Treuhänder bereits bekannt war. Sie musste ihn auch nicht an diesen abtreten; die - nach dem Zeitablauf und den Äußerungen des Treuhänders fern liegende - Behauptung der Gläubigerin, die Schuldnerin habe es unterlassen, den ihr zugeflossenen Teil der Steuererstattung an den Treuhänder auszukehren, erschöpft sich in einer pauschal formulierten Mutmaßung. Schließlich zeigt die Rechtsbeschwerde auch nicht auf, dass ein Zulässigkeitsgrund in Bezug auf das Nachschieben von Versagungsgründen in dem hier gegebenen Fall vorliegt, dass der Gläubiger im Schlusstermin keinen zulässigen Antrag gestellt hat; die von ihr in Bezug genommenen Literaturstellen belegen insoweit eine Klärungsbedürftigkeit nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WAAAB-99769
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein