BGH Beschluss v. - IX ZB 207/04

Leitsatz

[1] Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (Fortführung der Rechtsprechung zur Konkursordnung).

Gesetze: InsO § 14 Abs. 1; InsO § 16; InsO § 317 Abs. 2 Satz 1; InsO § 320

Instanzenzug: LG Berlin 86 T 590/04 vom AG Charlottenburg 104 IN 6137/03 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 159, 135, 137 f).

Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 InsO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht konkret stellt (vgl. , ZInsO 2003, 216). Auf eine Glaubhaftmachung kam es nicht an. Soll nämlich der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll bewiesen sein (, ZIP 1992, 947; OLG Hamm KTS 1971, 54, 56; OLG Köln ZIP 1989, 789; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 12, § 16 Rn. 12).

Das Landgericht hat dies zwar verkannt. Dadurch ist der Antragsteller aber nicht beschwert, weil das Landgericht zu seinen Gunsten geringere Anforderungen gestellt hat. Jedenfalls war das Landgericht nicht von dem Bestehen der Forderung überzeugt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht ist, hat das Landgericht im Übrigen weder willkürlich gehandelt noch den Anspruch des Antragstellers auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt.

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert. Die Parteien sind auf den Prozessweg zu verweisen ( aaO; Beschl. v. - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695, 1696; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 21).

Im Übrigen sei bemerkt, dass das Landgericht zutreffend die Glaubhaftmachung vertraglicher Ansprüche verneint und Bereicherungsansprüche als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, weil der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass Mindestansprüche bestehen, die den Wert des Nachlasses übersteigen. Der Vortrag des Antragstellers hierzu war unzureichend.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 463 Nr. 9
DStR 2006 S. 1188 Nr. 27
DStZ 2006 S. 495 Nr. 14
NJW-RR 2006 S. 1061 Nr. 15
WM 2006 S. 492 Nr. 10
ZIP 2006 S. 247 Nr. 5
RAAAB-99736

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein