BGH Beschluss v. - IX ZB 102/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AVAG § 15 Abs. 1; AVAG § 16 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2; EuGVVO § 15 Abs. 1

Instanzenzug: LG Köln 10 O 566/03 vom OLG Köln 16 W 39/03 vom

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schuldnerin), die ihren Wohnsitz in Belgien hat, wurde durch Urteil des Kantonsgericht Maastricht/Niederlande vom verurteilt, an die Antragstellerin (im Folgenden auch: Gläubigerin) 4.537,80 € zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen. Die Gläubigerin möchte gegen die Schuldnerin, die in Deutschland arbeitet, hier vollstrecken.

Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Der Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 159, 135, 137 f; , NJW-RR 2006, 143, 144). Dabei prüft das Rechtsbeschwerdegericht bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 AVAG schlüssig und substantiiert dargelegt hat (, ZInsO 2005, 1162). Beruht die Beschwerdeentscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen, ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur hinsichtlich einer der beiden Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden ( aaO).

1. Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob Art. 66 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 35 Abs. 1 EuGVVO dahingehend auszulegen ist, dass sich die Voraussetzungen für die Anerkennung einer nach Inkrafttreten der EuGVVO erlassenen Entscheidung auch dann nach den Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II der EuGVVO beurteilen, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor Inkrafttreten der EuGVVO erhoben wurde, ist mit dem Beschwerdegericht zu verneinen. In Rechtsprechung und Literatur ist sie nicht ernsthaft umstritten.

a) Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist gemäß ihres Art. 76 Abs. 1 am in Kraft getreten. Sie findet gemäß Art. 66 Abs. 1 auf solche Klagen Anwendung, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Im vorliegenden Fall ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. Soweit die Rechtsbeschwerde dazu hinreichende Feststellungen vermisst, fehlt es an der Darlegung eines Zulässigkeitsgrundes. Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Klageschrift sei der Antragsgegnerin durch Gerichtsvollzieher unter dem einschließlich deutscher Übersetzung mit Terminsladung zum zugestellt worden. Dies hat die Schuldnerin nicht bestritten. Damit ist von der Klageerhebung vor dem auszugehen (vgl. , WM 1992, 87, 88, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 116, 77; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 66 EuGVVO Rn. 3).

b) Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben, die Entscheidung jedoch erst danach erlassen worden, richtet sich gemäß Art. 66 Abs. 2 EuGVVO deren Anerkennung und Vollstreckung nach Kapitel III der Verordnung, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) oder das Übereinkommen von Lugano sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im Anerkennungsstaat in Kraft getreten war (Buchst. a) oder das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedsstaat und dem Anerkennungsstaat in Kraft war (Buchst. b).

Nach Art. 35 Abs. 1 des Kapitels III der Verordnung wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind. Zum Abschnitt 4 gehören die Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen (Art. 15 bis 17 EuGVVO). Diese sind jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht anwendbar. Der dem Art. 15 Abs. 1 EuGVVO zeitlich vorausgehende und hier im Erkenntnisverfahren anwendbare Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist nicht verletzt.

Nach Art. 66 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 54 Abs. 2 EuGVÜ und Art. 54 Abs.2 Luganer Übereinkommen bzw. den Parallelvorschriften in den vier EuGVÜ-Beitrittsübereinkommen ist die Anerkennung von Urteilen, die in Verfahren ergangen sind, in denen das jeweilige Abkommen noch nicht anwendbar war, nach Maßgabe des Titels III jeweils davon abhängig gemacht worden, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates vom Gericht des Anerkennungsstaates überprüft wird und aufgrund von Vorschriften vorlag, die mit bestimmten Vorschriften des Titels II der Abkommen oder mit Vorschrift eines Abkommens zwischen Urteils- und Anerkennungsstaat übereinstimmten, das im Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft war.

Demgegenüber sieht Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO eine solche Überprüfung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates nicht vor. Voraussetzung ist hiernach allein, dass die Klage zu einem Zeitpunkt erhoben sein muss, in dem im Ursprungsmitgliedstaat und im Anerkennungsstaat das EuGVÜ in Kraft war. Eine ähnliche Regelung findet sich auch in Art. 34 Abs. 2 des 1. EuGVÜ-Beitrittsübereinkommens bezüglich der Anerkennung zwischen den ursprünglich sechs Vertragsstaaten des EuGVÜ. Dennoch könnte im Falle des Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO vom Gericht des Anerkennungsstaates zu prüfen sein, ob vom Gericht des Urteilsstaates gegen die Vorschriften des EuGVÜ verstoßen wurde, die für die Anerkennung nach dem EuGVÜ erheblich gewesen wären. Dafür spricht, dass gemäß Art. 35 Abs.1, 3 EuGVVO die Verletzung der dort genannten Bestimmungen zu überprüfen ist. Hierzu gehören die hier streitigen Bestimmungen über die Zuständigkeit in Verbrauchersachen (Art. 15 bis 17 EuGVVO). Nach der Vorgängerregelung in Art. 28 Abs. 1, 3 EuGVÜ waren die dort genannten entsprechenden Zuständigkeitsvorschriften in Art. 13 bis 15 EuGVÜ maßgeblich. Es erscheint zweifelhaft, dass die Zuständigkeitsvorschriften in den Übergangsfällen bedeutungslos sein sollen.

Die Frage kann jedoch offen bleiben. Das Beschwerdegericht hat die Vorschriften der Art. 13 bis 15 EuGVÜ in den Blick genommen und eine Verletzung verneint. Die Rechtsbeschwerde greift dies lediglich mit der Begründung an, dass selbst dann, wenn die Voraussetzungen des ausschließlichen Gerichtsstandes für Verbrauchersachen gemäß Art. 13 ff EuGVÜ nicht gegeben gewesen wären, Feststellungen dazu fehlten, wonach eine andere Vorschrift die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte begründet hätte. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Ausnahmekatalog des Art. 28 Abs. 1 EuGVÜ (Art. 35 Abs. 1 EuGVVO) ist abschließend. Steht fest, dass die dort genannten Vorschriften nicht verletzt sind, findet eine weitere Überprüfung der Zuständigkeit nicht statt (Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ, Art. 35 Abs. 3 EuGVVO). In diesem Rahmen ist eine mögliche Fehlentscheidung des Gerichts des Urteilsstaates hinsichtlich seiner internationalen Zuständigkeit hinzunehmen, gleichgültig, ob sie durch unzutreffende tatsächliche Feststellungen oder durch fehlerhafte Rechtsanwendung entstanden ist (, zur Veröffentlichung bestimmt; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 35 EuGVVO Rn. 1; Wolf in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr Art. 28 EuGVÜ Rn. 2; Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. Art. 35 EuGVVO Rn. 1; Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 34 bis 36 EuGVVO Rn. 30; Geimer in Geimer/Schütze, aaO Art. 35 EuGVVO Rn. 13 f).

2. Die Rechtsbeschwerde hält die Auffassung des Beschwerdegerichts für nicht tragfähig, die Schuldnerin habe sich auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht Maastricht ohne Rüge der internationalen Zuständigkeit eingelassen, so dass die internationale Zuständigkeit des niederländischen Gerichts gemäß Art. 24 EuGVVO begründet worden sei. Die Gläubigerin habe - so die Rechtsbeschwerde - eine rügelose Einlassung nicht hinreichend dargelegt. Damit werden keine Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO geltend gemacht.

Im Übrigen hatte die Antragstellerin vorgetragen, dass sich die Schuldnerin, nachdem zunächst ein Zwischenurteil ergangen war, in einer weiteren Verhandlung zur Sache verteidigt hat. Dies ist von der Schuldnerin nicht bestritten worden. Sie hat sich lediglich auf § 15 Abs. 1 EuGVVO und eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO berufen, jedoch nicht behauptet, dass sie vor dem Gericht der Niederlande die fehlende internationale Zuständigkeit geltend gemacht habe. Unter diesen Umständen konnte das Beschwerdegericht das unbestrittene Vorbringen der Gläubigerin dahingehend verstehen, dass die internationale Zuständigkeit nicht gerügt worden sei und die Schuldnerin sich - nicht nur hilfsweise - zur Sache eingelassen habe. Nur eine hilfsweise Einlassung wäre für eine in erster Linie erhobene Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 24 EuGVVO unschädlich gewesen (EuGH, NJW 1984, 2760, 2761; , zur Veröffentlichung bestimmt; Kropholler, aaO § 24 EuGVVO Rn. 10 f).

Fundstelle(n):
SAAAB-99565

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein