BGH Beschluss v. - IX ZA 22/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 4a Abs. 2; BGB § 1360a Abs. 4

Instanzenzug: LG Bochum vom

Gründe

I.

Die Schuldnerin erstrebt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Verbraucherinsolvenzverfahren bei gewährter Kostenstundung (§ 4a Abs. 2 InsO i.d.F. des Gesetzes vom , BGBl. I S. 2710). Sie hat dies zunächst damit begründet, daß nur so gegenüber der benannten Gläubigerbank Waffengleichheit hergestellt werden könne. In der Begründung ihrer Beschwerde gegen die Antragsablehnung des Amtsgerichts hat die Schuldnerin nachgeschoben, wegen mangelhafter Deutschkenntnisse selbst zur Einreichung eines Insolvenzantrags außerstande gewesen zu sein. Auch die schriftlichen Hinweise des Insolvenzgerichts habe sie aus diesem Grund nicht hinreichend verstehen können. Zum Beweis dessen möge nötigenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Das Amtsgericht hat den Beiordnungsantrag der Schuldnerin abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Bei Verständigungsschwierigkeiten mit der Schuldnerin habe das Insolvenzgericht - wenn erforderlich - einen Dolmetscher hinzuziehen müssen. Nach der Beschwerdeentscheidung ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden.

Die Schuldnerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu bewilligen, mit welcher der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts weiterverfolgt werden soll.

II.

Die Schuldnerin vermag die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittels nicht aus eigenem Vermögen aufzubringen. Ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gemäß § 1360a Abs. 4 BGB scheitert jedenfalls daran, daß über das Vermögen ihres Ehemannes am gleichfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre erfolglos; denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Eine bereits erfolgte, konkludente Anwaltsbeiordnung hat das Landgericht zutreffend verneint. Rechtsgrundsätzliche Fragen sind insoweit nicht zu entscheiden.

Unter welchen näheren Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 InsO dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muß, hängt typischerweise von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts ab. Der Umstand, daß Gläubiger anwaltlich vertreten sind oder - wie hier - über eine auch mit Volljuristen besetzte Rechtsabteilung verfügen, läßt allein noch keine anwaltliche Vertretung des Schuldners erforderlich erscheinen (vgl. Senatsbeschluß vom - IX ZA 20/02).

Nicht rechtsgrundsätzlich zu klären ist aus Anlaß des Beschwerdefalles auch die Frage, ob und wann sich das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung i.S.v. § 4a Abs. 2 InsO aus mangelhaften Deutschkenntnissen des Schuldners ergeben kann. Denn die Schuldnerin war hier in dem Verfahren von Anfang an anwaltlich vertreten. Auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten von ihrer Seite hat sie sich indes erst im Beschwerdeverfahren berufen.

Die Schuldnerin hat ohne anwaltliche Beiordnung einen ordnungsgemäßen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Zwar mögen noch die Voraussetzungen der Kostenstundung klärungsbedürftig gewesen sein. Daß es hier nicht genügt hätte, ein klärendes Gespräch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu führen, ist nicht dargetan.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAB-99515

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein