BGH Beschluss v. - IV ZR 143/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 5; GKG § 8 Abs. 1

Gründe

I. Der Kläger zu 2) hat gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), Vollstreckungsgegenklage erhoben, die vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben ist. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat mit Beschluß vom zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom hat der Kläger zu 2) beantragt, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erheben, da die Zurückweisung der Berufung auf einer sachwidrigen Behandlung seitens des Berufungsgericht beruhe.

II. 1. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten, die für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde angefallen sind, ist das Revisionsgericht zuständig (vgl. RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung vom ist der Antrag des Klägers zu 2) als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen ( - unter II; Beschluß vom - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; -; Beschluß vom - 3 StR 420/82 - EzSt GKG § 8 Nr. 1; Beschluß vom - VII ZR 20/62 - LM Nr. 2 zu § 7 GKG; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).

Davon ist hier nicht auszugehen. Das folgt schon daraus, daß der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde, die u.a. Verfahrensrügen zum Gegenstand hatte, als unbegründet erachtet hat.

Fundstelle(n):
FAAAB-99030

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein