BGH Urteil v. - III ZR 92/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: WHG § 22

Instanzenzug: OLG Oldenburg

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks Z.-Straße 6 in M. Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks Z.-Straße 8, das sie zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2, bewohnt. Im August 1994 liefen aus der Heizungsanlage der Beklagten größere Mengen Öl aus und kontaminierten das Grundstück der Kläger. Mit der Klage haben diese Ersatz ihrer materiellen Schäden in Höhe von 157.500 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Kläger zu 1 gefordert. Außerdem haben sie zuletzt die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihnen auch sämtliche weiteren Schäden, die an ihrem Grundstück und Gebäude infolge des ausgelaufenen Heizöls entstanden seien oder noch entständen, zu ersetzen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hat der Senat nur hinsichtlich des Feststellungsantrags angenommen.

Gründe

Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage unbegründet, weil nicht feststehe, daß den Klägern über den bezifferten Schadensersatzanspruch hinaus ein Schaden entstanden sei. Im übrigen fehle es auch an einem Feststellungsinteresse. Wegen der verstrichenen Zeit von gut sechs Jahren seit dem Ölaustritt dürfte sich das Schadensbild zwischenzeitlich so weit verfestigt haben, daß der Umfang des Schadens feststehe und eine Leistungsklage möglich sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Selbst wenn den Klägern inzwischen eine Bezifferung ihres gesamten Schadens und damit umfassend eine Leistungsklage möglich wäre, was das Berufungsgericht schon nicht als sicher feststellt, sondern lediglich vermutet, wären sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gezwungen, nachträglich zur Leistungsklage überzugehen (vgl. nur Senatsurteil vom - III ZR 84/00 - WM 2001, 861, 863 m.w.N., in BGHZ 146, 122 insoweit nicht abgedruckt). Für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage genügt es ferner, daß ein (weiterer) Schaden möglich erscheint oder auch hinreichend wahrscheinlich ist ( - NJW 2001, 1431, 1432). Im Streitfall läßt sich die ernsthafte Möglichkeit weiterer Schäden angesichts dessen, daß die Schadensberechnung der Kläger in Anlehnung an das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Sachverständigengutachten bisher nur auf die Kosten eines Bodenaustauschs bezogen ist und unstreitig darüber hinaus auch ein Gebäudeschaden vorliegt, nicht bezweifeln.

III.

Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so daß der Senat über den Feststellungsantrag selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haften die Beklagten, wie das Berufungsgericht insofern zutreffend ausführt, den Klägern jedenfalls nach § 22 WHG auf Schadensersatz. Das bezieht sich allerdings nach rechtskräftiger Abweisung der bisherigen Zahlungsanträge nur auf einen möglichen über 157.500 DM (80.528,47 €) hinausgehenden materiellen Schaden.

Fundstelle(n):
XAAAB-98869

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein