Leitsatz
[1] Zur Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten auf Schadensersatz durch den Restitutionsberechtigten wegen unterlassener Maßnahmen zur Sicherung des Vermögenswerts.
Gesetze: VermG § 3 Abs. 3
Instanzenzug: Brandenburgisches LG Neuruppin
Tatbestand
Die Klägerin und ihr im Revisionsverfahren verstorbener, von ihr allein beerbter Ehemann - der frühere Kläger zu 2 - waren Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in B. in der DDR. Nachdem die Klägerin im Jahr 1988 die DDR verlassen hatte, wurde für ihren Anteil der VEB Gebäudewirtschaft H. zum Treuhänder bestimmt. Ihr Ehemann und zwei gemeinsame Söhne wurden im Mai 1989 ausgebürgert und aus der DDR abgeschoben. Kurz zuvor hatte der Ehemann dem VEB eine Vollmacht zur "schenkweisen Verfügung über seinen Grundstücksanteil" erteilt. Der VEB veräußerte das Grundstück am an den Rat der Gemeinde B. , wobei der Grundstücksanteil des Ehemannes geschenkt wurde. Am wurde im Grundbuch Eigentum des Volkes und der Rat der Gemeinde als Rechtsträger eingetragen. Auf den Antrag der Klägerin und ihres Ehemannes vom wurde ihnen das Grundstück mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom zurückübertragen. Ihren unter anderem auf einen Wertausgleich zielenden Widerspruch wies das Landesamt durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom zurück. Das Grundstück wurde der Klägerin und ihrem Ehemann am von der beklagten Gemeinde zurückgegeben.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die sie für den schlechten Zustand des Gebäudes - seit Mitte 1993 war im Keller stehendes Wasser nicht mehr abgepumpt worden - verantwortlich macht, Schadensersatz. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 307.000 DM (= 156.966,61 €) nebst Zinsen verurteilt und die Pflicht der Beklagten festgestellt, der Klägerin und ihrem Ehemann den weiteren, nach dem entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit er auf dem von der Beklagten zu vertretenden Wasserschaden beruht. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung, mit der weiterer Mietausfallschaden bis zum geltend gemacht wurde, die Verurteilungssumme auf 150.064,32 € herabgesetzt und die begehrte Feststellung für die Zeit nach dem getroffen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
I.
Die Revision ist nur insoweit zulässig, als es um den Grund des Klageanspruchs geht.
Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung der Zulassung zu vermerken. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der Begründung ergeben kann, die in dem Urteil für die Zulassung gegeben wird (vgl. Senatsurteil vom - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796 m.w.N. - insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt; zum neuen Revisionsrecht Senatsurteil vom - III ZR 433/02 - ZfIR 2004, 647). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat eine höchstrichterliche Klärung der Frage herbeiführen wollen, ob der Klageanspruch dem Grunde nach auf eine positive Forderungsverletzung unter dem Gesichtspunkt einer Schlechterfüllung der sogenannten Notgeschäftsführung im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG gestützt werden kann. Die Frage bezieht sich damit auf einen rechtlichen Ausschnitt des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht durch ein Zwischenurteil über den Grund nach § 304 ZPO hätte entscheiden können (vgl. - NJW 1982, 2380 f; vom - VI ZR 66/98 - NJW 1999, 500). Zum Grund des Anspruchs gehören auch die Pflichtenlage nach Einlegung des Widerspruchs und der hierauf gegründete Einwand eines Mitverschuldens der Restitutionsberechtigten.
II.
Soweit die Revision zulässig ist, erweist sie sich als unbegründet.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG geregelte Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, nach Stellung eines Restitutionsantrags den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen zu unterlassen, den Berechtigten vor Eingriffen in die Substanz des Vermögenswerts weitestgehend schützen soll. Dem Verfügungsberechtigten werde - im Sinne dieser Zielsetzung - gestattet, Maßnahmen vorzunehmen, die zur Erhaltung des Vermögenswerts erforderlich seien (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG). Es sei aber nicht zu übersehen, daß ein Vermögenswert auch durch ein Untätigbleiben des Verfügungsberechtigten nachhaltig beeinträchtigt werden könne, was der in § 3 Abs. 3 VermG zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung widerspräche. Unter diesen Umständen liege es nahe, dem Verfügungsberechtigten in einem gewissen Umfang Handlungspflichten aufzuerlegen, um den Berechtigten vor einem Substanzverlust des Restitutionsgegenstandes zu bewahren. Die Pflicht reiche allerdings nicht ebenso weit, wie dem Verfügungsberechtigten eine Ausnahme vom Unterlassungsgebot gestattet sei. Hier seien durch Vandalismus Innenausbauten und Fenster zerstört worden und Schäden durch eingedrungenes Regenwasser und durch aus der Installation auslaufendes Wasser entstanden; wegen einer nicht mehr funktionsfähigen Drainrinne und einer nicht mehr vorhandenen Tauchpumpe sei durch das nicht dicht schließende Garagentor Oberflächenwasser in den Keller eingedrungen, das seit Mitte 1993 von der Beklagten nicht mehr abgepumpt worden sei, und im bemerkenswert kalten Winter 1995/96 seien die wassergefüllten Gußheizkörper aufgefroren und Wasserleitungen undicht geworden. Betrachte man dieses Schadensbild, so ergebe sich, daß die Beklagte ihre Pflichten nicht hinreichend erfüllt habe. Insbesondere die Schädigung des Kellermauerwerks beruhe auf dem der Beklagten vorzuwerfenden Unterlassen des Abpumpens eingedrungenen Wassers. Der Klägerin und ihrem Ehemann könne es auch nicht als Mitverschulden angerechnet werden, daß sie im April 1993 gegen den sie begünstigenden Restitutionsbescheid Widerspruch eingelegt hätten und die Rückgabe des Grundstücks um etwa drei Jahre verzögert worden sei.
2. Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision im Ergebnis stand.
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß das in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG geregelte Unterlassungsgebot dem Zweck dient, einem Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs durch Verfügungen über den Vermögenswert vorzubeugen und eine Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung des Berechtigten zu verhindern (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 61; vom - III ZR 283/00 - VIZ 2001, 441, 442; vom - III ZR 335/03 - VIZ 2004, 452, 454). Von dem Unterlassungsgebot werden in § 3 Abs. 3 Satz 2, 3, 5 VermG Ausnahmen für verschiedene Fallgestaltungen gemacht, in denen den Belangen des Berechtigten in unterschiedlicher, der jeweiligen Maßnahme angepaßter Weise Rechnung getragen wird (vgl. Senatsurteil vom aaO). Werden mit den Ausnahmen vom Unterlassungsgebot vornehmlich Befugnisse angesprochen, die dem Verfügungsberechtigten als Eigentümer trotz des Vorliegens eines Restitutionsantrags zustehen, ergeben sich für ihn - etwa im Bereich des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG - aber auch Handlungspflichten, wenn z.B. die Verkehrssicherungspflicht die Behebung eines eingetretenen Schadens fordert oder ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB zu befolgen ist. Auch den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Satz 7 und 9 VermG sind für den Bereich der Unternehmensrestitution Pflichten des Verfügungsberechtigten zu entnehmen, für einen gewissen Zeitraum ein Insolvenzverfahren abzuwenden. Allgemein hat der Verfügungsberechtigte die Geschäfte, zu denen auch Maßnahmen tatsächlicher Art hinzuzurechnen sind, nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Daß sich der Verfügungsberechtigte bei einer Verletzung dieser Pflichten schadensersatzpflichtig machen kann, hat der Bundesgerichtshof schon in verschiedenen Zusammenhängen ausgesprochen (vgl. Urteile vom - V ZR 493/99 - VIZ 2002, 214; vom - V ZR 165/01 - VIZ 2002, 622, 623; Senatsurteil BGHZ 150, 237, 243).
b) Durch die Stellung eines Restitutionsantrags entsteht zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten eine gesetzliche Sonderbeziehung, die vor allem die Rechtsstellung des Letzteren, entsprechend dem Grundsatz des § 903 Satz 1 BGB mit dem Vermögenswert nach Belieben zu verfahren, beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat diese Beziehung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, dahin beschrieben, sie trage Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. BGHZ 128, 210, 211; Urteile vom aaO; vom aaO; Senatsurteile BGHZ 136, 57, 62; 137, 183, 186; vom - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323; BGHZ 143, 18, 29; vom aaO). Die gesetzliche Sonderbeziehung ist jedoch nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts, ausgebildet, sondern nur in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen. Der Bundesgerichtshof hat daher auch immer den Unterschied zu den Fällen staatlicher Verwaltung betont. Dem staatlichen Verwalter ist durch das Vermögensgesetz eine echte Treuhänderstellung zugewiesen worden (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 355, 363), die ihm die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswerts aufgibt (§ 15 Abs. 1 VermG). Dem entspricht es, daß ihm auch ein allgemeiner Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB zusteht, den der Verfügungsberechtigte, dem der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheids zugeordnet ist, gerade nicht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 183, 187; 143, 18, 29) und dem damit nicht die Rechtsstellung eines Beauftragten zugemessen werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 237, 247 f). Mit dieser im Vermögensgesetz vorgenommenen Ausgestaltung des Restitutionsverhältnisses einerseits und des Verwalterverhältnisses andererseits stünde es nicht in Einklang, wenn man die dem Verfügungsberechtigten als Ausnahme vom Unterlassungsgebot in § 3 Abs. 3 Satz 2, 3 , 5 VermG gegebenen Befugnisse ohne weiteres in entsprechende Handlungspflichten verwandeln wollte, denen er im Interesse des Berechtigten nachkommen müßte. So weit geht auch die nach § 3 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 VermG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 678 BGB nicht, die die Haftung an die Übernahme eines mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch stehenden Geschäfts knüpft, also nicht von einer gesetzlichen Pflicht zur Führung des Geschäfts ausgeht.
c) Dies schließt aber nicht aus, der gesetzlichen Sonderbeziehung in Anlehnung an das Unterlassungsgebot und seine Ausnahmen bestimmte Handlungspflichten des Verfügungsberechtigten zu entnehmen. Die Befugnis des Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), erfährt nämlich durch das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG eine wichtige Einschränkung, die von dem Gedanken getragen ist, die Rechtsstellung des Berechtigten nicht auszuhöhlen und ihn vor einem Verlust seines Vermögenswerts zu bewahren. Welche Anforderungen sich hieraus für den Verfügungsberechtigten im einzelnen ergeben können, wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. etwa Säcker/Busche, in: Säcker, Vermögensrecht, 1995, § 3 VermG Rn. 182, 192 in bezug auf Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 7, 9 VermG; Rapp, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand November 1996, § 3 VermG Rn. 87 f bei der Gefahr einer erheblichen nachteiligen Veränderung des Vermögensgegenstands; ähnlich wohl Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Januar 2004, § 3 VermG Rn. 380-380c; weitergehend Kinne, in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand Oktober 1997, § 3 VermG Rn. 85; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl. 1993 § 13 Rn. 183; ablehnend Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Stand Januar 2004, § 3 VermG Rn. 243 f; allgemein zu diesem Thema Gohrke/Schmidt, VIZ 2003, 153; aus der Rechtsprechung OLG Naumburg VIZ 2000, 550, 551 f - Erhaltung des Vermögenswerts in seiner Substanz -). Angesichts der konkreten Ausgestaltung des Unterlassungsgebots und seiner Ausnahmen sind an die Annahme einer allein dem Unterlassungsgebot entnommenen "ungeschriebenen" Handlungspflicht strenge Anforderungen zu stellen. So kann sich etwa aus dem Unterlassungsgebot für den Verfügungsberechtigten die Pflicht ergeben, im Rahmen des für ihn Zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, bei deren Unterbleiben der Berechtigte den ernsten Verlust oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Vermögenswertes besorgen müßte. Wie die Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind - häufig wird gar nicht die Alternative zwischen einer gebotenen oder für den Vermögenswert erforderlichen Maßnahme und ihrem völligen Unterlassen in Rede stehen, sondern nur der Umfang einer im Grunde nicht streitigen Pflicht zur Erhaltung des Vermögenswerts -, hat der Tatrichter unter Beachtung der in § 3 Abs. 3 VermG ausformulierten Maßstäbe und des Sinns des Unterlassungsgebots zu entscheiden.
d) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Beklagten vorgeworfen hat, jedenfalls seit Mitte 1993 das Abpumpen in das Haus eindringenden Wassers unterlassen zu haben. Das Haus war seit Juli 1990 unbewohnt. Wie ein Schreiben der Beklagten vom an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen belegt, sah die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt die Bausubstanz durch ständigen Eintritt von Grundwasser in den Keller als gefährdet an. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt sind durch Vandalismus erhebliche Schäden, vor allem im Inneren des Hauses, entstanden. Unter anderem sind die Dachfenster eingeschlagen worden, so daß Niederschlagswasser in das Haus eindringen konnte. Eine Tauchpumpe, die über die Garagenzufahrt in den Keller fließendes Wasser aus einer Drainrinne abführen sollte, ist entwendet worden. Der Beklagten war bekannt, daß aus diesen Gründen in das Kellergeschoß immer wieder Niederschlagswasser eindringen konnte, das - sollten bleibende Schäden vermieden werden - abgepumpt werden mußte. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Beklagte eindringendes Grundwasser für das Schadensbild für verantwortlich hielt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte angesichts der ansonsten drohenden schwerwiegenden Schäden für den Vermögenswert verpflichtet war, Sicherungsmaßnahmen für das leerstehende Haus zu treffen. Hierzu gehörten jedenfalls die Abdichtung nach außen, um ein Eindringen von Niederschlagswasser zu verhindern, mindestens das regelmäßige Abpumpen von Wasser - wenn man nicht die viel näherliegende Möglichkeit der Wiederinbetriebnahme einer elektrischen Tauchpumpe im Bereich der Drainrinne in Betracht zog, die ein Eindringen von Niederschlagswasser in das Kellergeschoß von vornherein verhindert hätte - und ein Entleeren der Wasser- und Heizungsinstallation, um Frostschäden zu vermeiden. Diese Pflichten trafen die Beklagte auch dann, wenn sie - wie hier - aus dem Vermögenswert keinen Nutzen ziehen und nicht gewiß sein konnte, ihre Aufwendungen ersetzt zu erhalten.
Soweit die Revision den Standpunkt vertritt, es dürften nur Pflichten begründet werden, die sich eindeutig aus dem Gesetz herleiten ließen, damit sich der Bürger als Normadressat über die von ihm zu erfüllenden gesetzlichen Pflichten in zumutbarer Weise informieren könne, ergibt sich aus diesen grundsätzlich richtigen Maßstäben nichts für die Beklagte. Sie war sich ihrer Pflicht zur Sicherung des Grundstücks durchaus bewußt, was sich daraus ergibt, daß sie mindestens bis Anfang 1993 in regelmäßigen Abständen im Keller stehendes Wasser durch die freiwillige Feuerwehr abpumpen ließ. Daß sie die hier beschriebenen weitergehenden Anforderungen nicht erfüllt und den Vermögenswert dem Verfall preisgegeben hat, so daß in Streit geraten ist, ob das Haus - wie die Beklagte meint - abgerissen werden muß oder Sanierungsmaßnahmen noch möglich sind, vermag ihre Pflicht, die angesichts der im Verhältnis zu dem Vermögenswert wenig ins Gewicht fallenden Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, nicht in Frage zu stellen.
e) Die dargestellte Pflichtenlage bestand auch - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheids, die erst im Anschluß an den Widerspruchsbescheid vom eingetreten ist, fort. Zwar ist nicht zu verkennen, daß sich die Rückgabe des Hauses durch die Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin und ihren Ehemann um etwa drei Jahre verzögert hat und daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein erheblicher Teil des eingetretenen Schadens darauf beruht, daß die Beklagte seit Mitte 1993 kein Wasser mehr abgepumpt hat und die schwerwiegenden Frostschäden erst im Winter 1995/96 eingetreten sind. Es ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hierin bei einer Gesamtwürdigung kein mutwilliges Verhalten gesehen hat, das einen Ersatzanspruch ausschließen oder mindern würde.
Zwar war die Einlegung des Widerspruchs im wesentlichen unbehelflich. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann erstrebte Wertausgleich für den eingetretenen Wertverlust ihres Hauses war auf diesem Weg nicht zu erreichen. Denn während § 7 Satz 1 VermG in der Fassung des Einigungsvertrags noch regelte, daß Werterhöhungen und Wertminderungen auszugleichen waren, ist die Rechtslage durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom (BGBl. I S. 1257) geändert worden. Seit dessen Inkrafttreten zum ist ein Ausgleich für Minderungen des Werts in § 7 Abs. 1 VermG n.F. nicht mehr vorgesehen. Auch soweit der Widerspruch von der Erwägung motiviert sein mag, eine Haftung nach § 13 VermG aus der Verwaltungstätigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor der Begründung von Volkseigentum durchzusetzen, war die Einlegung eines Widerspruchs der hierfür ungeeignete Weg. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Restitutionsbescheids war nämlich über einen solchen Schadensersatzanspruch eine von dem Restitutionsbescheid gesonderte Entscheidung zu treffen (§ 33 Abs. 2 VermG i.d.F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes), die ihrerseits nicht Voraussetzung für die Rückübertragung des Eigentums war. Überdies war ein solcher Anspruch deshalb fraglich, weil die Verwaltung noch vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes ihr Ende fand. Danach bleibt allein die Erwägung der Berechtigten im Raum, nach § 8 Abs. 1 VermG anstelle der Rückübertragung Entschädigung zu wählen; allerdings stand auch diesem Wahlrecht von vornherein entgegen, daß der Ehemann der Klägerin durch seine Vollmacht den Weg geebnet hatte, seinen Grundstücksanteil durch Schenkung in Volkseigentum zu übernehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VermG).
Sind danach keine rechtlich durchgreifenden Erwägungen für die Erhebung des Widerspruchs der Klägerin und ihres Ehemanns gegen den Restitutionsbescheid erkennbar, fällt ihr Verhalten gleichwohl letztlich nicht entscheidend ins Gewicht, weil sie sich - wenn auch ohne Erfolg - um eine (notdürftige) Sicherung ihres Hauses bemüht haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte in 30 Schreiben seit 1990 zu Sicherungsmaßnahmen aufgefordert. Unstreitig ist auch der Inhalt ihres Schreibens vom geblieben, in dem sie die Beklagte aufgrund eines Besuchs vom 28./ auf dringenden Handlungsbedarf hingewiesen und zugleich gebeten haben, mit ihnen Verbindung aufzunehmen, um Auftrags- und Kostenfragen zu klären. Das Schreiben enthält zugleich das Angebot, bei einem Streit über die Kosten diese zunächst selbst zu tragen, verbunden mit der Bemerkung, die Beklagte habe gegen den Restitutionsbescheid keinen Widerspruch eingelegt und damit anerkannt, daß sie rechtmäßige Eigentümer seien oder es wieder würden. Das Schreiben verdeutlicht damit, daß es der Klägerin und ihrem Ehemann nicht darum ging, durch Einlegung des Widerspruchs sich einer Verantwortlichkeit für den ihnen noch nicht zugeordneten Vermögenswert zu entziehen und die Beklagte ohne weiteres mit kostenauslösenden Pflichten zu belasten, sondern zu einer Lösung der Probleme zu gelangen. Die Beklagte hat auf dieses Schreiben nicht reagiert und damit als noch Verfügungsberechtigte nicht die Möglichkeit genutzt, die Klägerin und ihren Ehemann in Sicherungsmaßnahmen für das Grundstück einzubeziehen. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei einer Gesamtwürdigung ein Mitverschulden verneint hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAB-98845
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja