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Einkommensteuer | ähnliche Darbietung i. S. des § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG
▶ Urteil: Der Begriff der ähnlichen Darbietung i. S. des § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG ist eng auszulegen. Dieser umfasst entgegen der Auffassung der FinVerw. nicht das „gesamte Show- und Unterhaltungsgeschäft” (EFG 2006, S. 1166).
▶ Hinweis: Streitig war die Frage, ob die Abzugsbesteuerung nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG und dementsprechend die Haftungsregelung des § 50a Abs. 5 EStG anzuwenden ist, und zwar im Hinblick auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden. Im Streitfall ließ der Kl. auf diversen Messen jeweils drei oder vier, häufig wechselnde, aus den USA stammende Tänzerinnen auftreten. Das Wesen künstlerischer Betätigung liegt – so das FG unter Bezugnahme auf die Rspr. des BFH – in der freien schöpferischen Gestaltung, in der der Stpfl. seine individuell...BStBl I 1996, S. 89