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Doppelbesteuerung | Begriff der ständigen Wohnstätte i. S. des Art. 4 Abs. 2a Satz 1 DBA-Schweiz
▶ Urteil: Die Anforderungen an einen „Wohnsitz” und eine „ständige Wohnstätte” i. S. des DBA-Schweiz unterscheiden sich hinsichtlich Art und Qualität der Nutzung (EFG 2006, S. 1175).
▶ Hinweis: Im Streitfall war der Kl. sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland unbeschränkt stpfl. und damit in beiden Vertragsstaaten ansässig. Nach Art. 4 Abs. 2a Satz 1 DBA-Schweiz gilt eine solche Person dann als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Nach Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz kommt es darauf an, ob die Person nur in der Schweiz oder auch in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt. Das FG führt aus: Da bei doppeltem Wohnsitz die Ansässigkeit gem. Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz in erster Linie in dem Staat fingiert wird, in dem der Stpfl. eine ständige Wohnstätte hat, muss diese begrifflich ein qualifizierter Wohnsitz sein. Das bloße Innehaben einer Wohnung unter ...