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BGH Urteil v. - III ZR 332/99

Gesetze: SchSprAnerkÜbk Art. 5 Abs. 2 lit. b

Leitsatz

Im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche können unter dem Gesichtspunkt des ordre public - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordene - Gründe für die Befangenheit eines Schiedsrichters nur dann geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, die im Schiedsverfahren selbst oder vor den Gerichten des Erlaßstaates bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 14 Nr. 31
WAAAB-98677

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