BGH Urteil v. - III ZR 330/04

Leitsatz

[1] Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für die Krankenhausbehandlungskosten eines mittellosen Notfallpatienten.

Gesetze: Art. 14 GG (Ca); BSHG § 121; BSHG § 28 Abs. 2; SGB XII § 25; SGB XII § 19 Abs. 6

Instanzenzug: LG Bonn

Tatbestand

Der Kläger ist Träger des St.-J. -Hospitals in D. . Er begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland unter Aufopferungs- und Enteignungsgesichtspunkten Ersatz seiner Behandlungskosten von 16.593,17 € für die nicht krankenversicherte R. S. . Die Patientin wurde als medizinischer Notfall am in das Krankenhaus des Klägers eingeliefert und verstarb dort nach zwei Operationen am . Ihre gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft aus. Das zuständige Sozialamt der Stadt D. lehnte die Übernahme der Behandlungskosten ab, da sich die erforderliche sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit der Patientin nicht mit Sicherheit feststellen lasse. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch blieb erfolglos; eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Bescheide hat der Kläger nicht erhoben.

Das Landgericht hat die in erster Instanz auch gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Zahlungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die nur gegen die Bundesrepublik Deutschland geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger insofern seinen Klageantrag weiter.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2004, 1058 = OLGReport Köln 2004, 364 abgedruckt ist, hat die Voraussetzungen aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen verneint. Es hat auch keinen Grund dafür gesehen, die vom Kläger geltend gemachten Lücken im Krankenhausvergütungs- oder Staatshaftungsrecht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen.

Aufopferungsansprüche setzten (rechtmäßige) Eingriffe in nicht vermögenswerte Rechtsgüter wie Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre oder die Privatsphäre voraus, während es hier allein um den Ausgleich von Vermögensnachteilen gehe. Schutzgut könne zwar bei einem Anspruch aus enteignendem Eingriff auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb sein. Das verlange jedoch einen unmittelbaren Eingriff in die Substanz des Betriebes. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 323c StGB greife nicht unmittelbar in den wirtschaftlichen Organismus des Krankenhausbetriebs bzw. sein ungestörtes Funktionieren ein. Dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG komme nur eine objektbezogene Schutzfunktion zu; es schütze lediglich bereits erworbene Rechtspositionen, nicht dagegen den Erwerb und die Verdienstmöglichkeit selbst. Diese unterlägen vielmehr allein dem Schutzbereich des Art. 12 GG. Die Uneinbringlichkeit eines Vergütungsanspruchs sei zudem keine Folge der die allgemeine Handlungsfreiheit einschränkenden Norm des § 323c StGB, da der Krankenhausträger bei der Versorgung mittelloser, nicht versicherter Notfallpatienten Ersatzansprüche gemäß § 121 BSHG und § 28 Abs. 2 BSHG gegen den Sozialhilfeträger habe, während ihm bei fehlender Hilfsbedürftigkeit der Patient selbst hafte. Aus der Sicht des Krankenhausträgers problematisch seien danach allenfalls die Fälle, in denen die Vermögenslosigkeit des Patienten nicht geklärt werden könne. Daß das Krankenhaus möglicherweise dann auf seinen Kosten "sitzenbleibe", sei aber ausschließlich Folge der vom Kläger beanstandeten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Helfer gegenüber dem Sozialhilfeträger die materielle Beweislast für die sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit des Patienten trage.

Neben der Sache liege der - auf einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff abzielende - Vorwurf, der Gesetzgeber habe dem Fehlen einer Vergütungsregelung bei der Reform des Sozialhilferechts durch das Gesetz vom (BGBl. I S. 1088) bewußt nicht abgeholfen und dadurch rechtswidrig in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Krankenhausbetrieb eingegriffen. Bloßes Unterlassen der öffentlichen Hand stelle grundsätzlich keinen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne dar. Anders läge es nur dann, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren lasse. Daran fehle es jedoch, wenn nicht eindeutig feststehe, welches konkrete Verhalten der öffentlichen Hand geboten sei. So verhalte es sich hier. Selbst vom Standpunkt des Klägers aus habe bei der Reform des Sozialhilferechts nicht zwingend ein Anspruch des Krankenhausträgers bzw. Nothelfers gegen den Sozialhilfeträger auf vollständige Erfüllung der erbrachten Leistungen festgeschrieben werden müssen. Dessen Interessen hätte es unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG (Sonderopfer) genügt, wenn die Beweislastrechtsprechung der Verwaltungsgerichte korrigiert worden wäre. Im übrigen könne durch das Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs ohnehin kein Ausgleich von Schäden gewährt werden, die unmittelbar oder mittelbar durch ein gegen höherrangiges Recht verstoßendes Parlamentsgesetz herbeigeführt worden seien.

Ebensowenig stehe dem Kläger die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung zu. Insoweit komme zwar ein Entschädigungsanspruch in Frage, wenn Maßnahmen der öffentlichen Hand, die nicht auf eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG abzielten, Inhalt und Umfang einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition in einer Weise festlegten, die den betroffenen Eigentümer unverhältnismäßig belasteten. Ein Entschädigungsanspruch nach diesen Grundsätzen setze jedoch zwingend voraus, daß die Zubilligung einer Ausgleichsleistung von Gesetzes wegen festgelegt worden sei. Daran fehle es. Unrichtig sei ferner die Auffassung des Klägers, die Beklagte hafte - weil sie das Leben und die körperliche Unversehrtheit ihrer Bürger zu schützen habe - für die Behandlungskosten aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 677 ff. BGB. Der Gesetzgeber sei im hier interessierenden Kontext medizinischer Versorgung grundsätzlich nur dazu verpflichtet, die Voraussetzungen für ein funktionierendes Gesundheitswesen zu schaffen. Die Erwägung, der Staat sei in sämtlichen gesundheitlichen Notfällen seiner Bürger jeweils Geschäftsherr, liege neben der Sache.

Der vorliegende Fall gebe schließlich keinen Anlaß, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründeten Aufopferungs- und Enteignungsansprüche weiterzuentwickeln und eine Art "Ausfallhaftung" der Beklagten zu schaffen. Dies folge bereits daraus, daß eine verfassungswidrige Regelungslücke weder im Krankenhausvergütungsrecht noch im Staatshaftungsrecht bestehe. Dem Kläger stünden - als Korrelat zur Handlungspflicht nach § 323c StGB - bei der Behandlung mittelloser Notfallpatienten im Grundsatz die Ansprüche aus § 121 BSHG und § 28 Abs. 2 BSHG zu. Eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die ablehnenden Bescheide des Sozialamts und der Widerspruchsbehörde sei ihm ersichtlich nicht unzumutbar gewesen. Entgegen der Meinung des Klägers verstoße die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur materiellen Beweislast des Nothelfers für die sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit eines Patienten auch nicht gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Ob sie in durch Art. 12 GG und Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen des Klägers eingreife, könne nicht im vorliegenden Rechtsstreit, sondern allein im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren geklärt werden. Mit der Zuerkennung von Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüchen zugunsten der auf ihren Aufwendungen "sitzengebliebenen" Krankenhausträger würden im übrigen die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Sie hätte erhebliche Folgen für die Staatsfinanzen. Eine solche Ausgleichsregelung müsse daher, selbst wenn man sie ungeachtet der § 121 und § 28 Abs. 2 BSHG noch in Betracht ziehen würde, der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten werden.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Revision stellt das angefochtene Urteil zwar insgesamt zur Überprüfung, wendet sich aber inhaltlich allein gegen die Verneinung eines Anspruchs aus enteignendem Eingriff. Sie sieht in den mit der Strafvorschrift des § 323c StGB verbundenen Belastungen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers, nicht nur in künftige Erwerbs- oder Verdienstmöglichkeiten, weil dieser es nach der Rechtsordnung hinnehmen müsse, daß seine Ärzte und sein medizinisches Personal ihre Arbeitskraft und die Sachmittel des Krankenhauses einsetzten, um sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen. Die Folgen, für die der Kläger Ersatz begehre, stellten sich dabei als atypische und unvorhergesehene Nebenfolgen einer an sich rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme dar. Auch bei legislativem Handeln sei richtiger Ansicht nach ein Anspruch wegen enteignenden Eingriffs denkbar, jedenfalls dann, wenn es - wie hier - nicht um massenhaft auftretende Schäden gehe, sondern nur einzelne als Geschädigte in Betracht kämen. Ein solches Sonderopfer sei für den Kläger auch nicht etwa deswegen hinnehmbar, weil das sonstige materielle Recht ihm Ersatzansprüche gebe. Das in erster Instanz mit verklagte Bundesland könne ohne Inventarerrichtung seine Haftung auf den Nachlaß beschränken. Die Ansprüche aus § 121 BSHG und § 28 Abs. 2 BSHG hingen demgegenüber von der Hilfebedürftigkeit des Patienten ab, die der Antragsteller darlegen und beweisen müsse. Hierzu sei der Kläger als Träger eines Krankenhauses nicht in der Lage.

2. Diesem Gedankengang vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Frage, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muß, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 129, 124, 125 f.; 140, 285, 298; 158, 263, 267). Derartiges hat der Bundesgerichtshof bisher insbesondere bei einzelfallbezogenen Eigentumsbeeinträchtigungen durch hoheitliche Realakte oder Verwaltungsakte bejaht. Bestrebungen, das Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs darüber hinaus auch dann anzuwenden, wenn ein Gesetz im Einzelfall zu Eigentumseinbußen führt, die Ausnahmecharakter tragen und nur unter besonderen Umständen entstehen, steht der Senat sehr zurückhaltend gegenüber; er hat das Institut jedenfalls nicht als geeignete Grundlage angesehen, um massenhaft auftretende Schäden wie das in neuerer Zeit weitflächig auftretende Waldsterben auszugleichen (BGHZ 102, 350, 361 ff.; s. auch Urteil vom - III ZR 198/87 - NJW 1989, 101, 102 = VersR 1988, 1046; Nichtannahmebeschluß vom - III ZR 110/97 - WM 1998, 832, 833).

b) Über die Frage ist auch im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden, ebensowenig wie über die hier ebenfalls zweifelhaften weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere, ob die von der Strafnorm des § 323c StGB ausgehenden Wirkungen überhaupt unmittelbar in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers als eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition eingreifen und ob der Betrieb dadurch in seiner Substanz und nicht nur in bezug auf einzelne Erwerbsmöglichkeiten und Gewinnaussichten betroffen wird (zu diesem Erfordernis vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 111, 349, 356 und vom - III ZR 263/04 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Umdruck S. 10 f). Der Streitfall ist dadurch geprägt, daß der Gesetzgeber die in Nothilfefällen typischerweise auftretende Problematik einer Belastung des Nothelfers mit den Kosten der Nothilfe bei mittellosen Hilfsbedürftigen, gerade auch im Verhältnis zu den Heilberufen und medizinischen Einrichtungen, gesehen und den Helfern in Anerkennung ihrer berechtigten Interessen mit § 121 BSHG (jetzt: § 25 SGB XII) und § 28 Abs. 2 BSHG (jetzt: § 19 Abs. 6 SGB XII) öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche gegen den zuständigen Sozialhilfeträger zuerkannt hat. Der Sache nach entspricht dies der vom Kläger vermißten Ausgleichsregelung im Rahmen einer Inhaltsbestimmung des Eigentums. Gemäß § 121 BSHG sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in dem gebotenen Umfange zu erstatten. Das schließt - einen Eilfall im sozialhilferechtlichen Sinne vorausgesetzt (dazu BVerwGE 114, 298, 299 ff.) - die notwendigen Kosten einer Krankenhausbehandlung ein (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, § 37 BSHG [jetzt: § 8 Nr. 3, § 48 SGB XII] i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 5 und § 39 SGB V). Nach dem Tode des Hilfsbedürftigen steht daneben der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, demjenigen zu, der die Hilfe erbracht hat (§ 28 Abs. 2 BSHG). Für den Krankenhausträger nachteilig ist es bei dieser Rechtslage allein, daß er aufgrund der Fassung des Gesetzes nach allgemeinen Regeln sowie der daran anknüpfenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (BVerwGE 45, 131, 132 f.; - dokumentiert bei juris; OVG Münster NVwZ-RR 1998, 756, 758; DVBl. 2001, 579, 580 = NVwZ-RR 2001, 245) in derartigen Fällen die materielle Beweislast für eine Hilfsbedürftigkeit des Patienten (§ 2 und § 28 BSHG; jetzt: § 2 und § 19 SGB XII) trägt und er deswegen - mangels hinreichender Einsicht in dessen Vermögensverhältnisse - in vermutlich nicht wenigen Fällen etwaige Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger nicht durchzusetzen vermag. Ob dies als Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen ist oder ob der Krankenhausträger hierdurch übermäßig benachteiligt wird, kann offenbleiben. Solchen Risiken und Erschwernissen zu begegnen, ist jedenfalls das Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs weder bestimmt noch geeignet. Mit seinem auf Belastungen des Krankenhausträgers durch die Strafnorm des § 323c StGB gestützten Begehren will der Kläger letztlich - in Gestalt einer erweiterten Zweit- oder Ersatzhaftung des Bundes - eine Korrektur der als zu eng empfundenen Tatbestandsvoraussetzungen der sozialhilferechtlichen Vorschriften in der Auslegung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erreichen. Das überschritte selbst dann die Grenzen richterlicher Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung seitens der Zivilgerichte, zumal auf der Grundlage des richterrechtlich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstituts des enteignenden Eingriffs, wenn gegen die sozialhilferechtlichen Vorschriften verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Aus ähnlichen Erwägungen heraus hat es der Senat bereits abgelehnt, wegen der nachteiligen Folgen eines verfassungswidrigen oder sonst gegen höherrangiges Recht verstoßenden formellen Gesetzes Entschädigungsleistungen aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu gewähren (BGHZ 100, 136, 145 ff.; 102, 350, 359; 134, 30, 32 f.). Für die vorliegende Fallgestaltung, in der nicht das Eingriffsgesetz (§ 323c StGB) selbst, sondern allenfalls die gesetzliche "Ausgleichsregelung" eigentumsrechtlichen Einwänden ausgesetzt sein könnte, gilt nichts anderes.

3. Auch alle anderen denkbaren Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Revision wendet sich dagegen nicht. Für Amtshaftungsansprüche ist bei einer solchen Fallgestaltung ebensowenig Raum.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAB-98673

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja