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BGH Urteil v. - III ZR 262/00

Gesetze: ZPO § 282 Abs. 3; ZPO § 1032 Abs. 1

Leitsatz

Der Beklagte braucht die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorzubringen; er kann sie vielmehr noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache geltend machen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1327 Nr. 26
EAAAB-98576

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