Leitsatz
[1] a) Das aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004) folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, sofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 (jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers liegt.
b) Die Anwendung materieller Enteignungsentschädigungsvorschriften ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundstück nicht im Wege der Grundabtretung enteignet, sondern freihändig veräußert wird und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund einer zuvor erfolgten Entwidmung der Straße erlischt, sofern der Rechtsverlust bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG) vorgezeichnet ist und sich der Zugriff auf das Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt.
Gesetze: TKG 1996 § 50 Abs. 1; TKG 1996 § 50 Abs. 2; TKG 2004 § 68 Abs. 1; TKG 2004 § 69 Abs. 1; BBergG § 87 Abs. 2
Instanzenzug: LG Cottbus, 2 O 439/02 vom OLG Brandenburg 2 U 3/04 vom
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Fernmeldenetz für die Öffentlichkeit und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Sie unterhielt auf der früheren Trasse der Bundesstraße 112 nahe der Ortschaft H. eine oberirdisch verlaufende Fernmeldeleitung. Die Beklagte gewinnt im Tagebau Braunkohle. Im Zuge der Ausweitung des Abbaugebiets J. wurde die B 112 verlegt. Hiervon betroffen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Klägerin verlief.
Der Träger der Straßenbaulast entwidmete die Wegeparzellen und veräußerte sie sodann freihändig an die L. , die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Auf deren Verlangen entfernte die Klägerin ihre Telekommunikationslinie und verlegte in der neuen Trasse der B 112 eine neue, unterirdisch geführte Leitung.
Die Klägerin verlangt Ersatz ihrer Kosten für die Versetzung der Leitung. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 132.476,91 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Gründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ansprüche der Klägerin aus dem für den hier in Rede stehenden Zeitraum geltenden Telekommunikationsgesetz vom scheiterten daran, dass dessen §§ 50 ff nur das Verhältnis zwischen dem Lizenznehmer nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 und dem Wegebaulastpflichtigen regelten. Derjenige Dritte, der die Einziehung der Straße veranlasst habe, sei an den im Telekommunikationsgesetz geregelten Rechtsverhältnissen nicht beteiligt. Eine Haftung des "Drittveranlassers" sei in diesem Gesetz nicht vorgesehen. Ansprüche aus dem Bundesberggesetz (BBergG) kämen gleichfalls nicht in Betracht. Es könne auf sich beruhen, ob der Rückgriff auf bergrechtliche Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen sei, weil das Telekommunikationsgesetz abschließend wirke. Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 87 Abs. 2 BBergG bestehe nicht, da die Straße im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung auf die Beklagte bereits eingezogen gewesen sei und der Klägerin kein Nutzungsrecht mehr zugestanden habe. Ferner setze die Entschädigung nach der genannten Vorschrift eine Grundabtretung voraus, die hier nicht festgestellt werden könne. Überdies sei das Nutzungsrecht der Klägerin kein persönliches Recht im Sinne dieser Bestimmung. Vielmehr handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die lediglich vom Bund abgeleitet sei und als bloßer Annex zur wegerechtlichen Widmung bestehe. Zudem stelle § 124 BBergG eine spezielle Kollisionsnorm für Konflikte zwischen Verkehrsanlagen, zu denen auch Fernmeldeeinrichtungen gehörten, und den Bergbauinteressen dar.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Verlegung der Telefonleitung nicht auszuschließen ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt ein Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG - jedenfalls in entsprechender Anwendung - in Betracht.
a) Diese Vorschrift wird nicht durch spezielle abschließende Normen verdrängt.
aa) Eine Forderung auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ist nicht durch die Bestimmungen des für den Streitfall maßgebenden Telekommunikationsgesetzes vom (BGBl. I S. 1120; TKG 1996), an dessen Stelle mittlerweile das Telekommunikationsgesetz vom (BGBl. I S. 1190; TKG 2004) getreten ist, ausgeschlossen. Die Rechtsauffassung des Reichsgerichts (RGZ 136, 26, 32; offen gelassen in - Urteilsumdruck S. 12 f = VkBl. 1954, 207 insoweit dort nicht veröffentlicht), nach der jegliche Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte aufgrund des abschließenden Charakters des - § 53 Abs. 3 TKG 1996 (jetzt: § 72 Abs. 3 TKG 2004) entsprechenden - § 3 Abs. 3 TWG ausscheiden, teilt der Senat nicht. Dies entspricht auch der in der Kommentarliteratur herrschenden Ansicht (Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 53 Rn. 13; Schütz in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 53 Rn. 19; Ulmen in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, § 53 Rn. 8 f; zu § 3 TWG auch Aubert/Klingler, Fernmelderecht/Telekommunikationsrecht, 4. Aufl., §§ 2, 3 TWG Rn. 154 f). Vielmehr bleibt der Rückgriff auf Dritte nach den jeweiligen in Betracht kommenden Fachgesetzen möglich. Dies gilt insbesondere für bergrechtliche Entschädigungsansprüche (Aubert/Klingler aaO Rn. 158 ff; Schütz aaO).
Regelungsgegenstand der §§ 53 ff TKG 1996 - jetzt: §§ 72 ff TKG 2004 - sind nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Wegebaulastpflichtigen sowie dem Betreiber besonderer Anlagen nach §§ 55, 56 TKG 1996 - jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004 - (BVerwGE 109, 192, 196 f; Manssen/Demmel aaO; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 154; vgl. auch Senatsbeschluss vom - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018). Dementsprechend kann der Lizenznehmer, wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht ausgeführt hat, aus den wegerechtlichen Bestimmungen des TKG 1996 gegen Dritte keine Ansprüche herleiten (Manssen/Demmel aaO; Schütz aaO; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 151). Hieraus folgt jedoch nicht, dass hinsichtlich der Folgekostenpflicht bei Änderungen des Verkehrswegs ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen diesen Beteiligten entstehen können und somit Ansprüche gegen Dritte ausscheiden. Der Wortlaut der §§ 53 ff TKG lässt einen solchen Schluss nicht zu. Auch ist weder den Gesetzesmaterialien zum Telegraphenwegegesetz (Entwurf eines Telegraphenwegegesetzes nebst Begründung, Nr. 170 der Aktenstücke zu den Verhandlungen des Reichstags 1898/99, S. 1260 f; dazu auch Aubert/Klingler aaO, Rn. 154) noch denen zum Telekommunikationsgesetz vom (Entwurf des TKG 1996 der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. BT-Drucks. 13/3609, S. 48 ff; Stellungnahme des Bundesrats zu dem Gesetzentwurf BT-Drucks. 13/4438, S. 15 ff) etwas für den Ausschluss von Ansprüchen gegen Dritte auf anderen gesetzlichen Grundlagen zu entnehmen. Gegen den in diesem Sinne abschließenden Charakter von §§ 53 ff TKG 1996 spricht zudem, dass für die Verlegung von Telekommunikationsanlagen ein Planfeststellungsverfahren, in dem sämtliche Rechtsverhältnisse geklärt werden, nicht mehr erforderlich ist (anders noch § 7 TWG), so dass gegebenenfalls Einzelgenehmigungen nach Vorschriften außerhalb des Telekommunikationsgesetzes einzuholen sind (Ulmen aaO Rn. 9; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl., Rn. 3157). Aus dieser Rechtssystematik ergibt sich, dass die Anwendung sonstiger Vorschriften nicht ausgeschlossen ist (Ulmen aaO).
bb) Weiterhin wird § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG hinsichtlich des Leitungsrechts der Klägerin nicht durch § 124 BBergG verdrängt, auch wenn zu den öffentlichen Verkehrsanlagen im Sinne dieser Bestimmung unter anderem Fernmeldeanlagen gehören (Boldt/Weller, BBergG, § 113 Rn. 22, § 124 Rn. 5). § 124 BBergG ist keine abschließende spezielle Kollisionsnorm für Interessenkonflikte zwischen den Betreibern öffentlicher Verkehrsanlagen und Gewinnungsbetrieben, die den Zugriff auf die Vorschriften über die Enteignungsentschädigung verhindert. Die Absätze 1, 2 und 4 des § 124 BBergG regeln lediglich das Nebeneinander von Verkehrsanlagen und der Gewinnung von Bodenschätzen, nicht aber die Fälle, in denen eine Verkehrsanlage dem Bergbau weicht. § 124 Abs. 3 BBergG bestimmt allerdings den grundsätzlichen Vorrang der Verkehrsinteressen in den Fällen, in denen der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs trotz Ausschöpfung der im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme durchzuführenden Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen nicht möglich ist (Boldt/Weller, aaO, § 124 Rn. 70). Die Priorität der Verkehrsanlage in diesen Ausnahmefällen gilt jedoch nicht stets. Nach § 124 Abs. 3, letzter Halbsatz BBergG genießt der Bergbau den Vorrang, wenn das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen überwiegt. Muss die Verkehrsanlage weichen, gelten die allgemeinen Grundabtretungsvorschriften (vgl. Boldt/Weller aaO, § 79 Rn. 19).
b) Das Leitungsrecht der Klägerin ist ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG. Die aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 - jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004 - folgende Befugnis berechtigte sie zur Nutzung der seinerzeitigen Verkehrswegegrundstücke. Sie hielt die Parzellen auch in Besitz, wie es weitere Voraussetzung für ein entschädigungspflichtiges Recht nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ist. Die Klägerin übte die tatsächliche Sachherrschaft über die Grundstücke zumindest auf den Teilen aus, auf denen die Befestigungen der oberirdisch verlaufenden Leitung standen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus den Besonderheiten des telekommunikationsrechtlichen Leitungsrechts nicht, dass es nicht von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG erfasst wird. Zwar fallen unter diese Bestimmung in erster Linie private Rechtsverhältnisse wie Miete, Pacht und Vorkaufsrecht (Boldt/Weller aaO, § 87 Rn. 6). Die Vorschrift ist jedoch im Lichte des Art. 14 Abs. 1, 3 GG, dessen Schutz die Klägerin unabhängig von ihrer zwischen den Parteien strittigen Aktionärsstruktur genießt (BVerwGE 114, 160, 189, 192), weiter auszulegen, zumal §§ 78, 87 BBergG nur eine skizzenhafte Typisierung der enteignungsfähigen und damit zu entschädigenden Rechte enthalten (Boldt/Weller aaO, § 78 Rn. 6).
Die Eigentumsgarantie umfasst nicht nur das Sacheigentum oder die einem dinglichen Recht ähnlichen Rechtspositionen, sondern jede wohlerworbene vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf privatem oder - wie das Leitungsrecht nach § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 - jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004 - (Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 82 ff) - auf öffentlichem Recht beruht (Senatsurteil vom - III ZR 28/78 - WM 1980, 118, 119 m.w.N.). Zu diesen geschützten Positionen gehört insbesondere auch das Recht, ein Grundstück für die Unterhaltung einer Versorgungsleitung zu nutzen (Senat aaO; - WM 1981, 1222, 1223). Für das telekommunikationsrechtliche Wegenutzungsrecht gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes.
Dass es vom Bund abgeleitet ist (§ 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996, § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004, siehe auch Senatsbeschluss BGHZ aaO, S. 84), ändert nichts daran, dass es dem jeweiligen Lizenznehmer nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 als eigenes Recht zusteht. Die Unentgeltlichkeit eines Leitungsrechts lässt seine eigentumsrechtliche Schutzwürdigkeit nicht entfallen (vgl. Senatsurteil vom aaO). Ebenso beraubt die in § 53 Abs. 2, 3 TKG 1996 statuierte Folge- und Folgekostenpflicht des Lizenznehmers das Leitungsrecht nicht seines eigentumsrechtlichen Schutzes. Diese Pflichten bestehen nicht einschränkungslos, so dass der Lizenznehmer keine gesicherte Rechtsstellung hätte. §§ 53 ff TKG 1996 gelten nur im Verhältnis zwischen dem Lizenznehmer, dem Wegebaulastpflichtigen und den Betreibern besonderer Anlagen (siehe oben a aa), so dass Dritte aus diesen Bestimmungen weder in Anspruch genommen werden noch Rechte herleiten können.
Überdies können auch der Wegebaulastpflichtige und die Betreiber privilegierter besonderer Anlagen die Verlegung oder Entfernung von Telekommunikationslinien nur unter den in §§ 53 ff TKG 1996 bestimmten Voraussetzungen verlangen.
c) Allerdings unterliegt der Lizenznehmer dann nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG - mit der Folge, dass sich die Leitungsverlegung nicht als eine enteignende Maßnahme darstellt und dementsprechend ein Entschädigungsanspruch aus § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ausscheidet -, wenn die Versetzung der Versorgungs- oder Telekommunikationslinie aufgrund der gegenüber dem Wegebaulastpflichtigen bestehenden Änderungspflicht erfolgt (vgl. aaO und vom - III ZR 131/78 - WM 1980, 686, 687 sowie aaO, S. 1224). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin war dem Wegebaulastträger gegenüber nicht verpflichtet, die Leitung auf ihre Kosten zu verlegen.
Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 53 TKG 1996 hat ihren Grund in dem Schutz des durch den Straßenbaulastträger repräsentierten Interesses an der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gemeingebrauchs an dem für die Leitung genutzten Verkehrsweg (Biletzki, MMR 1999, 80, 81). Die sich aus § 53 Abs. 3 TKG 1996 ergebende Pflicht des Lizenznehmers, die Kosten für die Verlegung seiner Telekommunikationslinie selbst zu tragen, wenn der Verkehrsweg geändert oder eingezogen wird, entfällt deshalb nach der zutreffenden herrschenden Meinung (Biletzki aaO; Manssen/Demmel aaO, Rn. 7, 13; Schütz aaO, Rn. 14, 19; Ulmen aaO, Rn. 8 f; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 139, 142; vgl. auch Senatsbeschluss vom - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018, 1019 und BVerwGE 109, 192, 198 ff; a.A. für die Einziehung: RGZ 136, 26, 31 zu § 3 TWG und wohl auch Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des TKG 1996, BT-Drucks. 13/4438 S. 17), sofern die Maßnahme weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers (vgl. hierzu Senat und BVerwG aaO) liegt, sondern - wie hier - allein im Interesse eines Dritten erfolgt.
d) Der zumindest entsprechenden Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG steht weiterhin, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von vornherein entgegen, dass das betroffene Straßengrundstück nicht im Wege der Grundabtretung (§§ 77 ff BBergG) enteignet, sondern freihändig an die Beklagte veräußert wurde und das Nutzungsrecht der Klägerin infolge der Entwidmung zuvor gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 erloschen war.
aa) Zwar gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer nur die sonst zu erwartende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (z.B.: Senatsurteil vom - III ZR 380/02 - NJW-RR 2004, 100, 101 m.umfangr.w.N.). Infolgedessen ergibt sich auch der hier relevante Schutz vermögenswerter Rechte eines am Vertragsschluss nicht beteiligten Dritten, der dingliche oder schuldrechtliche Rechte in Bezug auf das Grundstück hat, grundsätzlich allein aus privatrechtlichen Normen (Senat aaO m.w.N.). In der Rechtsprechung des Senats ist jedoch anerkannt, dass diese Grundsätze in besonderen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile BGHZ 132, 63 ff; 143, 321 ff; 145, 83 ff). Eine solche Ausnahmesituation besteht hier, da eine bestandskräftige Plangenehmigung vorlag, die die Verlegung der Bundesstraße 112 zum Gegenstand hatte, wodurch im Ergebnis das Wegerecht der Klägerin, die als Planbetroffene an dem Genehmigungsverfahren beteiligt worden war, zum Erlöschen gebracht wurde. Der Senat hat in einer ähnlichen Konstellation bereits entschieden, dass der Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung nicht die Durchführung einer förmlichen Enteignung voraussetzt (BGHZ 143, 321, 325 ff). Auch in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt war die Inanspruchnahme von später freihändig veräußerten Grundstücken in einem Planfeststellungsbeschluss vorgesehen. Diese führte zu Einschränkungen des Jagdrechts einer Jagdgenossenschaft, die ebenfalls an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt worden war. Die Anwendung der materiellen Enteignungsentschädigungsvorschriften ist in diesen Fällen trotz der freihändigen Veräußerung der Grundstücke gerechtfertigt. Der Rechtsverlust der Berechtigten ist bereits durch einen Verwaltungsakt, mithin von hoheitlicher Seite, gleichsam unentrinnbar vorgezeichnet, da der Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise die mit gleicher Wirkung ausgestattete Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1a Satz 2, 1. Halbsatz FStrG) den Rechtsinhabern gegenüber bindend war. Stellt sich in diesen Fällen der Zugriff auf das Eigentum an einem Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts dar, macht es für die Frage der sich hieraus ergebenden Entschädigung keinen Unterschied, dass die Liegenschaft zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung dem Berechtigten freihändig veräußert wird (Senat aaO, S. 325).
Es liegt nahe, eine solche Situation im vorliegenden Streitfall anzunehmen. Hierzu sind jedoch noch ergänzende Feststellungen erforderlich. Der rechtsgeschäftliche Erwerb der Straßenparzellen durch die Beklagte stellt sich der Sache nach als die Ausübung eines Enteignungsrechts dar, wenn sie das Eigentum an den Grundstücken ohne die freihändige Veräußerung im Wege der Enteignung hätte erlangen können oder dies bei einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage wenigstens wahrscheinlich war und der Eigentümer auf eine Auseinandersetzung über das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen verzichtet hat. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Bergbauunternehmens auf Grundabtretung richten sich nach §§ 77 ff BBergG. Sie sind eigenständig zu prüfen; der bergrechtlichen Zulassung von Betriebsplänen kommt insoweit keine Bedeutung zu, da es sich hierbei und bei der Grundabtretung um zwei nach unterschiedlichen Vorschriften geregelte verschiedene Verfahren handelt, die voneinander nicht abhängen (BVerwGE 87, 241, 256; OVG Frankfurt <Oder> ZfB 2000, 297, 304).
An den erforderlichen Feststellungen fehlt es bislang. Die Beklagte hat in beiden Instanzen bestritten, dass der Erwerb der Flächen zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt sei, und damit auch in Abrede gestellt, dass ihre Rechtsvorgängerin einen Anspruch auf Grundabtretung gehabt habe. Das Landgericht hat zwar demgegenüber ausgeführt, "wenn es nicht zu einem freihändigen Verkauf der Parzellen gekommen wäre, hätte die Beklagte zwangsläufig von ihrem nach dem BBergG zustehenden Recht einer Grundabtretung Gebrauch gemacht, weil sonst ein Braunkohleabbau in dem Bereich gar nicht möglich gewesen wäre". Dies lässt eine Auseinandersetzung mit den erforderlichen inhaltlichen Voraussetzungen für eine Grundabtretung nicht erkennen. Darauf, ob ohne das Abbaggern der Straßenparzellen der Kohleabbau in dem betroffenen Bereich nicht möglich war, kommt es nicht allein an. Erforderlich ist vielmehr insbesondere die weitere Feststellung, dass der Abbau in dem betroffenen Gebiet unter Inanspruchnahme der Verkehrswegegrundstücke für die sachgemäße Führung des Betriebs der Rechtsvorgängerin der Beklagten notwendig war (§ 77 Abs. 1 BBergG, siehe hierzu BVerwG und OVG Frankfurt <Oder> aaO) und das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen das Interesse an dem Betrieb der Verkehrsanlage überwog (§ 79 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 3 BBergG). Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht befasst. Dies ist nach der noch erforderlichen Ergänzung des Sachvortrags der Parteien nachzuholen.
bb) Ist der freihändige Erwerb der Straßengrundstücke zur Vermeidung einer bergrechtlichen Grundabtretung erfolgt und stellt er sich damit inhaltlich als Enteignungsvorgang dar, ist es ohne Belang, dass die Klägerin ihr Leitungsrecht nicht durch die Grundstücksveräußerung, sondern bereits wegen der zuvor vorgenommenen Entwidmung der Parzellen mit der Folge verloren hat (§ 53 Abs. 2 TKG 1996), dass der Grundeigentümer die Entfernung der Anlagen der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen konnte (vgl. BGHZ 125, 57, 63). Der nunmehr für das Recht der Enteignungsentschädigung und das Bergrecht zuständige erkennende Senat hält an der dem entgegen stehenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats aus dem Jahr 1953 (Urteil vom aaO, Urteilsumdruck S. 13) insofern nicht fest (vgl. in dieser Richtung bereits Senatsurteil BGHZ 143, 321, 326 ff).
Geht das Recht eines Betroffenen nicht durch den Übergang des Eigentums an einem Grundstück auf den Enteignungsbegünstigten unter, sondern durch einen rechtlich hiervon zu trennenden Vorgang, ist unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 3 GG eine Gesamtbetrachtung erforderlich, wenn die Teilakte miteinander inhaltlich zusammen hängen und sämtlich notwendig sind, den mit der Eigentumsübertragung verfolgten Gemeinwohlbelang zu verwirklichen. In diesen Fällen stellen sich alle Teilakte als enteignender Zugriff auf das verloren gehende Recht dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 143 aaO S. 326 f).
Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Der Grunderwerb, die Entwidmung und der Verlust des Leitungsrechts der Klägerin sind unselbständige Teile eines einheitlichen Vorgangs, der darauf abzielte, die im Interesse des Gemeinwohls liegende Inanspruchnahme der Grundstücke für den Kohleabbau zu ermöglichen. Ohne die den Fortfall des Leitungsrechts der Klägerin verursachende Entwidmung der Straßengrundstücke hätte die Eigentumsübertragung den beabsichtigten Zweck nicht erfüllen können, ebenso wie die Entwidmung ohne die Grundstücksveräußerung hierfür sinnlos gewesen wäre. Diese im Hinblick auf das verfolgte Gemeinwohlziel enge Verzahnung der drei Vorgänge macht eine Gesamtbetrachtung erforderlich, nach der das Leitungsrecht der Klägerin im Ergebnis selbst unmittelbar Gegenstand eines enteignenden Zugriffs geworden ist.
e) Allerdings ist der Anspruch aus § 87 Abs. 2 BBergG auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet, deren Umfang nicht dem eines Folgekosten- oder Aufwendungsersatzanspruchs entsprechen muss. Hierauf braucht der Senat nicht näher einzugehen, da Gegenstand des Revisionsverfahrens nur der Anspruchsgrund ist.
2. Ansprüche der Klägerin aus einer entsprechenden Anwendung von § 56 Abs. 4 und 5 TKG 1996 scheiden hingegen aus. §§ 53 ff TKG 1996 enthalten abschließende Regelungen für die Sonderrechtsverhältnisse zwischen dem Lizenznehmer, dem Wegebaulastpflichtigen und den Betreibern besonderer Anlagen (siehe oben 1 a aa). In ihnen kommt deshalb kein über die unmittelbar geregelten Fälle hinaus gehender allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, der eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 4 und 5 TKG 1996 rechtfertigen könnte ( aaO, VkBl. 1954, 207 zu dem § 56 TKG 1996 entsprechenden § 6 TWG; vgl. ferner Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 53 Rn. 13; Aubert/Klingler, Fernmelderecht/Telekommunikationsrecht, 4. Aufl., §§ 2, 3 TWG Rn. 153 f), weshalb sich Ansprüche Dritter und gegen Dritte nicht aus dem telekommunikationsrechtlichen Wegerecht, sondern nur aus den jeweiligen in Betracht kommenden Fachgesetzen ergeben können (siehe oben 1 a aa m.w.N.).
3. Da noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat nicht selbst abschließend entscheiden, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, die erstmals in der Revisionsinstanz inhaltlich näher thematisierte Plangenehmigung vom zu berücksichtigen.
a) Die L. forderte die Klägerin unter dem mit Hinweis auf die Plangenehmigung vom zur Beseitigung ihrer Anlagen im Bereich des früheren Verlaufs der B 112 auf. Mit ihrer Berufung auf die Plangenehmigung nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch auf die darin möglicherweise zugunsten der Klägerin enthaltenen Aussagen zur Kostenlast Bezug. Diesem Schreiben könnte das Angebot zu entnehmen sein, die Kosten der verlangten Versetzung der Telefonleitung zu übernehmen. Mit der Ausführung der geforderten Arbeiten könnte die Klägerin das Angebot der Rechtsvorgängerin der Beklagten angenommen haben. Ob eine solche Vereinbarung über die Kostenlast tatsächlich zustande gekommen ist, kann der Senat jedoch nicht abschließend beurteilen, da die vorgerichtlichen Verhandlungen der Parteien und ihr Verständnis der Plangenehmigung nicht vollständig vorgetragen sind und sich hieraus möglicherweise Gesichtspunkte ergeben, die einem Vertragsschluss entgegen stehen.
b) Das Berufungsgericht wird, falls eine Forderung auf vertraglicher Grundlage nicht besteht, weiter zu prüfen haben, ob sich aus der Plangenehmigung vom , die dem Senat nicht vollständig vorliegt, ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für die Leitungsverlegung ergibt. Dies ist der Fall, wenn die Genehmigung die Anordnung enthält, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Kosten zu tragen hat.
aa) Zwar wäre eine solche Regelung wohl rechtswidrig, da in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, dem die Plangenehmigung in ihren Rechtswirkungen gemäß § 17 Abs. 1a Satz 2, 1. Halbsatz FStrG gleichsteht, Auflagen nur zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast, nicht aber zum Nachteil planbetroffener Dritter zulässig sind (BVerwGE 58, 281, 285 f; Kodal/Krämer/Dürr, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 34 Rn. 50.2 m.w.N.), sofern nicht eine besondere gesetzliche Ermächtigung besteht (BVerwG aaO), was hier nicht der Fall ist. Dies folgt unter anderem aus § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Danach ist Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses nur die rechtsgestaltende Regelung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Planbetroffenen und dem Träger des Vorhabens, der im Fernstraßenrecht der Träger der Baulast ist (Marschall/Schröter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 17 Rn. 46). Dem entspricht, dass ein Planfeststellungsbeschluss privatrechtliche Bedeutung grundsätzlich nur insofern erlangen kann, als die Duldungswirkung des § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen das Vorhaben, insbesondere aus §§ 861, 862, 906, 907, 1004 BGB - vorbehaltlich vertraglicher zivilrechtlicher Rechtstitel -, ausschließt (Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rn. 48 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 75 Rn. 10 m.w.N.; vgl. ferner auch Senatsurteil BGHZ 140, 285, 298 ff m.w.N. zu Ansprüchen auf enteignungsrechtlicher Grundlage, die über die in dem Planfeststellungsbeschluss bestimmten Ausgleichszahlungen hinausgehen).
Sollte die Plangenehmigung vom gleichwohl ihrem Entscheidungsinhalt nach der L. die Kostenlast für die Verlegung der Leitung der Klägerin auferlegt haben, kann diese ihren Ersatzanspruch hierauf stützen, sofern die Genehmigung mit Wirkung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestandskräftig geworden ist. In diesem Fall wäre die getroffene Regelung ungeachtet ihrer etwaigen Rechtswidrigkeit für die Beteiligten verbindlich. Der Entscheidungsinhalt eines bestandskräftigen rechtsgestaltenden Verwaltungsakts bindet - von hier nicht einschlägigen Einschränkungen abgesehen - auch im Zivilprozess (z.B.: BGHZ 122, 1, 5 m.w.N.).
bb) Ein Ersatzanspruch der Klägerin aufgrund der Plangenehmigung setzt allerdings voraus, dass die die Frage der Kostenlast betreffenden Ausführungen im Erläuterungsbericht und im Bauwerksverzeichnis den mit rechtsgestaltender Wirkung ausgestatteten Bestandteilen der Genehmigung zuzuordnen sind. Denkbar ist auch, dass diese Aussagen lediglich der Darstellung der Folgen des geplanten Vorhabens dienen, die mit Rücksicht auf den Grundsatz der Problembewältigung geboten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 285, 290, 298 f; BVerwGE 109, 192, 201). In diesem Fall gäben die betreffenden Passagen nur die Rechtsauffassung der Plangenehmigungsbehörde wieder. Hierzu werden gegebenenfalls Feststellungen nachzuholen sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAB-98404
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja