BGH Beschluss v. - III ZR 125/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 661a; ZPO § 240; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 1; HGB § 161 Abs. 1; HGB § 128; InsO § 93

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erfüllung einer Gewinnzusage nach § 661a BGB. Die Beklagte zu 1 ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Mit Beschluß vom hat das Amtsgericht Wuppertal über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet.

II.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist das streitgegenständliche Verfahren unterbrochen worden. Dies ergibt sich bezüglich der Beklagten zu 1 unmittelbar aus § 240 ZPO, bezüglich der Beklagten zu 2 aus der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich eine etwaige Haftung der Beklagten zu 2 allein aus den §§ 161 Abs. 1, 128 HGB ergeben könnte. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Daraus folgt, daß während der Dauer des über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffneten Insolvenzverfahrens der vorliegend in Rede stehende Haftungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 93 InsO allein von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, daß - was durch Beschluß festzustellen ist - der Rechtsstreit mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auch insoweit unterbrochen worden ist, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet (vgl. - NJW 2003, 590 f).

Fundstelle(n):
PAAAB-98380

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein