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BGH Urteil v. - III ZR 113/00

Gesetze: ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

Die für die Berufungsschrift vorgeschriebene Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, erfordert die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird. Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAB-98364

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