Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
Instanzenzug: LG Schwerin 6 S 257/04 vom
Gründe
I.
Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts ist der Klägerin am zugestellt worden. Hiergegen hat sie am Berufung eingelegt. Die Begründungsschrift, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, ist am bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO an sich statthaft. Sie ist aber deswegen unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung des - NJW 2003, 1815 = ZIP 2003, 1050) ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen (Eintragung im Fristenkalender, Notierung auf den Handakten des Anwalts, Erledigungsvermerk in den Handakten) sind danach zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des Schriftstücks, und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorzunehmen. Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit nicht, als die Fristen erst nachträglich - nach Überprüfung und Rückgabe der Akten durch den Rechtsanwalt - in den Fristenkalender einzutragen waren. Diese Unterbrechung birgt schon für sich allein, selbst wenn deren Zeitraum hier verhältnismäßig kurz gewesen sein mag, die vermeidbare Gefahr von Fehlern in sich. Verstärkt wurde diese Gefahr im Streitfall noch dadurch, dass die Erledigungsvermerke auf der Urteilsausfertigung, wie das Landgericht feststellt, bereits vor Eintragung der Fristen im Fristenkalender angebracht waren. Die Rechtsbeschwerde rügt dies zwar als falsch und auch dem Vortrag der Klägerin sowie den beiden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen widersprechend. Diese Verfahrensrüge ist aber mangels näherer Bezeichnung der maßgeblichen Tatsachen nicht hinreichend ausgeführt (§ 577 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO). Neue Tatsachen können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgetragen werden.
Fundstelle(n):
PAAAB-98286
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein