Leitsatz
[1] Das Merkmal der "Privatwohnung" erfaßt auch Gestaltungen, in denen eine von dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson ihre Wohnung als Verhandlungsort zur Verfügung stellt.
Wird ein Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen, so wird das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers durch eine Umschuldung nach Ablauf der Zinsfestschreibung nicht berührt.
Gesetze: HaustürWG § 1 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. bis ); BGB § 312 Abs. 1 Satz 1; BGB § 488; BGB § 607 (i.d.F. bis zum )
Instanzenzug: LG Ellwangen
Tatbestand
Der Kläger schloß am mit der W. Wohnungsbaugesellschaft mbH (W.-GmbH) einen notariell beurkundeten Vertrag über den Erwerb von 2,5 Fondsanteilen an der G. GbR, Wä.straße 2, S. (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft), zum Preis von 79.000,00 DM.
Zur Finanzierung seiner Beteiligung unterzeichnete der Kläger ebenfalls am gegenüber der R. Bank e.G., der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend beide: Beklagte), einen Kreditantrag über einen Darlehensbetrag von 85.870,00 DM; dabei bediente er sich eines Vordrucks, den die Beklagte dem Vertriebsunternehmen überlassen hatte. Die Beklagte nahm den Kreditantrag am an. Das Darlehen sollte in voller Höhe durch drei Lebensversicherungen getilgt werden; der Kläger trat die Ansprüche aus diesen Lebensversicherungen sicherungshalber an die Beklagte ab. Die Darlehensvaluta in Höhe von 79.000,00 DM wurde von der Beklagten weisungsgemäß auf ein Konto der W.-GmbH als Gründungs- und geschäftsführende Gesellschafterin des Fonds überwiesen.
Auf Empfehlung des Genossenschaftsverbandes, der bei den Kreditengagements seiner Mitglieder für Fondsbeteiligungen der W.-GmbH einen Widerruf der Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz auszuschließen suchte, unterbreitete die Beklagte dem Kläger nach Auslaufen der Zinsfestschreibung durch Schreiben vom ein Angebot zur Umschuldung seines Darlehens. Nachdem ihm die Beklagte bestätigt hatte, daß eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht anfalle, unterzeichnete der Kläger am einen Darlehensvertrag gemäß Verbraucherkreditgesetz mit entsprechender Widerrufsbelehrung über den Betrag von 85.870,00 DM. Neben den bereits gestellten Sicherheiten verpfändete der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an die Beklagte. Durch Anwaltsschreiben vom widerrief der Kläger, der bis dahin Zinsleistungen in Höhe von 68.040,90 DM erbracht hatte, unter Hinweis auf eine Haustürsituation seine auf Abschluß des Darlehensvertrages vom 18. August/ gerichtete Willenserklärung.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 68.040,90 DM zu zahlen und die Rechte aus den Lebensversicherungen an ihn rückabzutreten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Gründe
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei grundsätzlich zum Widerruf des in einer Haustürsituation geschlossenen Darlehensvertrages vom 18. August/ berechtigt. Es könne dahinstehen, ob das Widerrufsrecht durch den Vertrag vom und die darin enthaltene Belehrung über den Widerruf nach dem Verbraucherkreditgesetz entfallen sei. Jedenfalls sei der Kläger auch nach Widerruf seiner Willenserklärung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet. Eine Rückabwicklung des Inhalts, daß der Anleger ohne Berücksichtigung seines Gesellschaftsanteils seine Zahlungen in vollem Umfang zurückverlangen könne, sei - wie auch bei einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG - mit gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
II. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
1. Der Kläger hat nach Maßgabe des für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalts seine auf Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) wirksam widerrufen.
a) Das Widerrufsrecht des Klägers unterliegt im Blick auf den durch die Willenserklärungen vom 18. August und zustande gekommenen Darlehensvertrag keinen Bedenken. Das Verbraucherkreditgesetz ist nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der ZPO und anderer Gesetze erst am in Kraft getreten. Für zuvor abgeschlossene Kreditverträge gilt das frühere Recht. § 5 Abs. 2 HaustürWG sah in der seinerzeit maßgeblichen Fassung zwar einen Vorrang des Abzahlungsgesetzes vor, dessen Anwendungsbereich aber auf bewegliche Sachen beschränkt war und die hier einschlägige Beteiligung an einem Immobilienfonds nicht erfaßte (vgl. BGHZ 97, 127, 131; MünchKomm/Ulmer, BGB 2. Aufl. § 1 AbzG Rdn. 13 m.w.Nachw.).
b) Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht durch den Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages im Jahre 1999 entfallen.
Für Kreditverträge, die vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes geschlossen worden sind, gilt - wie ausgeführt - das bisherige Recht. Der zwischen den Parteien im Jahre 1988 vereinbarte Darlehensvertrag ist im Jahre 1999 lediglich abgeändert worden, weil bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht des Klägers nur die Kreditbedingungen der Marktentwicklung angepaßt wurden. Dabei handelt es sich um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, die dazu dient, die Konditionen der Kapitalnutzung für die Zukunft zu ändern. Eine solche Änderung läßt den ursprünglichen Vertrag unberührt und führt nicht zur Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes ( und II ZR 321/03 im Anschluß an , WM 1997, 2353 f.; , WM 1995, 103).
c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde der Kläger im Rahmen einer Haustürsituation (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG) zum Abschluß des Darlehensvertrages bewogen.
Zwar ist eine Haustürsituation nicht gegeben, wenn der Kunde die Privatwohnung seines Vertragspartners zum Zwecke von Verhandlungen aufsucht (, NJW 2000, 3498 f.). Anders verhält es sich aber, sofern die Verhandlungen in der Wohnung eines Dritten geführt wurden (OLG Hamm NJW-RR 1991, 121 f.; Staudinger/Werner, BGB 2001, § 1 HaustürWG Rdn. 84). Im Streitfall wurden die Verhandlungen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Wohnung des Vermittlers Gl., sondern in der Wohnung seiner Schwägerin geführt, die dem Kläger bei der Abwicklung seiner steuerlichen Angelegenheiten behilflich war und ihn auf die Möglichkeit einer steuerbegünstigten Beteiligung hingewiesen hatte. Damit ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG anwendbar. Durch das Merkmal der Privatwohnung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere auch solche Gestaltungen erfaßt werden, bei denen eine von dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson - wie hier - ihre Wohnung als Verhandlungsort zur Verfügung stellt (BT-Drucks. 10/2876 S. 11).
d) Näherer Prüfung durch das Berufungsgericht bedarf die Frage, ob die Haustürsituation der Beklagten zuzurechnen ist.
aa) Insoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (, ZIP 1992, 755, 756).
bb) Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob die Haustürsituation der Klägerin nach diesen Grundsätzen zurechenbar ist. Dies wird nach der Zurückverweisung der Sache und ergänzendem Sachvortrag der Parteien nachzuholen sein. Dabei kann der Aussage des Zeugen Gl. Bedeutung zukommen, wonach sämtliche Fondsanteile - nach seiner Einschätzung mit Wissen der beteiligten Banken - im Direktvertrieb vermarktet worden seien. Die Vermutung des Zeugen wird durch die in einem Rundschreiben geäußerte Empfehlung des Genossenschaftsverbandes, die Darlehensverträge zur Vermeidung eines Widerrufs nach Auslaufen der Zinsfestschreibung umzuschulden, bestätigt. Da die Klägerin diesem Hinweis gefolgt ist, könnte ihr die Vertriebsmethode bekannt gewesen sein.
e) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels einer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom (Rs. C-481/99, NJW 2002, 281, 282 f.) zeitlich unbefristet ausgeübt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 148, 201, 203 f.: 10 Jahre). Eine Verwirkung des Widerrufsrechts scheidet schon deshalb aus, weil die betroffenen Darlehensnehmer erst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom (aaO) über die Berechtigung eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz verbindlich in Kenntnis gesetzt wurden (vgl. , NJW 2000, 140, 142).
2. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
a) Danach braucht der Kläger der Beklagten nicht die Darlehensvaluta zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich seinen Fondsanteil abzutreten.
Der Senat hat in seinem Urteil vom (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil ist. Der Fondsbeitritt des Beklagten und der Darlehensvertrag der Parteien bilden ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Ein solches liegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen v. in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Beklagte hat ihre Vertragsformulare dem Vertriebsunternehmen zur Verfügung gestellt.
b) Die Beklagte hat dem Kläger die von ihm gezahlten Zinsraten zurückzugewähren, allerdings nur, soweit sie aus von der Gesellschaftsbeteiligung unabhängigem Vermögen erbracht sind (vgl. Sen.Urt. v. - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Das Berufungsgericht wird - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der Treuhänder Ausschüttungen des Fonds an die Beklagte weitergeleitet hat. Ferner ist die Beklagte verpflichtet, die Rechte aus der Lebensversicherung an den Kläger zurückzuübertragen (Sen.Urt. aaO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2005 S. 178 Nr. 4
DB 2005 S. 103 Nr. 2
CAAAB-98072
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja