a) Der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, richtet sich nach ihrem Interesse an der Wirksamkeit jenes Einziehungsbeschlusses. Maßstab der Bewertung ist dafür grundsätzlich der Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils.
b) Legen die beklagte GmbH und ein sie als streitgenössischer Nebenintervenient unterstützender Gesellschafter selbständige Berufungen gegen ein im Beschlußanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozeß ergangenes kassatorisches Gestaltungsurteil ein, so findet hinsichtlich der Beschwer jedenfalls wegen des einheitlichen Streitgegenstandes und der einheitlichen Urteilswirkungen keine Wertaddition statt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 1269 Nr. 25 DB 2001 S. 2438 Nr. 46 DStR 2001 S. 1086 Nr. 26 VAAAB-98005
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