a) Zum Inhalt der Sorgfaltspflicht des Vorstandes einer Genossenschaftsbank bei der Kreditvergabe.
b) Die zur Tragweite der Entlastung des Vorstandes eines eingetragenen Vereins entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteil v. - II ZR 53/87, WM 1988, 531) gelten sinngemäß auch für die Entlastung des Vorstandes einer eingetragenen Genossenschaft. Danach beschränkt sich die Verzichtswirkung der Entlastung auf solche Ansprüche, die der Generalversammlung bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2002 S. 220 Nr. 5 BB 2002 S. 378 Nr. 8 DB 2002 S. 473 Nr. 9 DStR 2002 S. 597 Nr. 14 JAAAB-97974
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